Leitsatz

Zwar sind bei Ermittlung des Gewerbeertrags Entgelte für Dauerschulden wieder zur Hälfte hinzuzurechnen. Nicht zu diesen Aufwendungen zählt aber eine Gebühr, die als Entgelt für die Übernahme einer Ausfallbürgschaft zu zahlen ist. Die Avalgebühr ist keine Vergütung für die Nutzung des Fremdkapitals.

 

Sachverhalt

Eine GmbH & atypisch Still nahm bei einer Bank ein Darlehen auf. Mangels Sicherheiten musste ein Bürge eine Ausfallbürgschaft übernehmen. Die dafür von der GmbH gezahlte Avalgebühr wurde als Betriebsausgabe verbucht. Das Finanzamt anerkannte dies zwar, wertete jedoch die Avalgebühr als Entgelt für Dauerschulden und rechnete sie dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG wieder zur Hälfte hinzu.

Wie bereits das FG hat auch der BFH die Auffassung des Finanzamts verneint.

Maßgebend ist, dass die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG Aufwendungen für ein erhaltenes Darlehen umfasst. Die Avalgebühr aber wird für den erhaltenen Avalkredit – Bürgschaft – gezahlt. Es war also keine Gegenleistung an die Bank für das Darlehen, sondern an den Bürgen für die gestellte Sicherheit.

Auch sind Bürgschaft und Kredit keine wirtschaftliche Einheit, wie das Finanzamt argumentiert hatte. Denn jedes einzelne Schuldverhältnis muss für sich beurteilt werden. Eine Zusammenfassung ist nur möglich, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen. Zudem müsste durch die Sicherheit gewährleistet sein, dass gerade dadurch eine längerfristige Nutzung der Kreditmittel gesichert ist; dies war nicht der Fall. Das Darlehen und der Avalkredit stellen kein einheitliches Schuldverhältnis dar, denn die beiden Schuldverhältnisse sind weder vergleichbar noch ist eine Verrechnung erfolgt. Die Bürgschaft hat lediglich das Insolvenzrisiko abgedeckt, während der Darlehensvertrag die längerfristige Nutzung der Kreditmittel ermöglichte.

Ferner stellt der Avalkredit für sich betrachtet keine Dauerschuld dar, da rechtlich keine Belastung des Vermögens entstanden bzw. wirtschaftlich verursacht war. Mit diesem Vertrag erfolgte keine Hingabe von Geld, sondern die Übernahme der Bürgschaft.

 

Hinweis

Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach nur ein Entgelt "für" Fremdkapital als Dauerschuldzinsen zu werten ist (BFH, Urteile v. 10.7.1996, I R 12/96, BStBl 1997 II S. 253 und v. 9.8.2000, I R 92/99, BStBl 2001 II S. 609). In aller Regel ist damit nur für Aufwendungen an den Darlehensgeber eine Hinzurechnung möglich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 29.3.2007, IV R 55/05.

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