Leitsatz

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nur für den Teil des Gewerbeertrags in Anspruch genommen werden, der "auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt". Die Kürzung für Zinsen als Erträge aus der Nutzung von Kapitalvermögen ist ausgeschlossen.

 

Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens der Steuerpflichtigen ist der Erwerb, die Verwaltung und Vermietung von Grundstücken und Erbbaurechten sowie deren Bebauung. Ab 1989 zahlte eine Mieterin einen Teil der Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung und klagte in der Folge auf Rückzahlung der Beträge nebst 8% Zinsen. Die Steuerpflichtige legte die Vorbehaltszahlungen auf Festgeldkonten an und wies die Zinserträge in den Jahresabschlüssen gesondert aus. Gleichzeitig bildete sie wegen der möglichen Zinszahlungsverpflichtungen aus dem Rechtsstreit Rückstellungen. Mitte 1997 wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Danach verblieben der Steuerpflichtigen die Vorbehaltszahlungen endgültig.

In den Gewerbesteuererklärungen 1989 bis 1997 beantragte die Steuerpflichtige die Einbeziehung dieser Zinserträge bis zum Vergleichsabschluss in die Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Es handele sich bei den Zinserträgen nicht um Erträge aus eigenem frei verfügbaren Kapitalvermögen, sondern um Erträge aus der Anlage von Vorbehaltszahlungen eines Mieters, die mit einem Rückforderungsanspruch behaftet gewesen seien. Während der Dauer des Rechtsstreits habe sie kein eigenes Kapitalvermögen gehabt, sondern habe nur die Fruchtziehung aus eigenem Grundbesitzvermögen betreiben können.

Das Finanzamt lehnte die Einbeziehung der Zinserträge in die Kürzungsbeträge ab. Der BFH ist dem gefolgt und entscheidet, dass die Nutzung von Kapitalvermögen zwar in der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erwähnt ist. Sie spielt aber nur insoweit eine Rolle, als sie für die erweiterte Kürzung um die Erträge aus der Nutzung des Grundbesitzes unschädlich ist. Dass Zinserträge nicht von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags erfasst werden, gilt unabhängig davon, welche objektiven Sachzwänge oder subjektiven Gründe der Kapitalanlage zugrunde liegen.

Die Einbeziehung der Zinsen in die erweiterte Kürzung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Zinsen aus der Anlage von Mietzahlungen herrühren, die die Mieterin unter Vorbehalt geleistet hatte, denn auch diese Mieten wurden auf dem Bankkonto der Steuerpflichtigen Kapitalvermögen.

Der Begriff Grundbesitz ist zudem im bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Dass dem so ist, liegt im Zweck des § 9 Nr. 1 GewStG begründet, nämlich der Vermeidung bzw. Minderung einer Doppelbelastung von Grundbesitz innerhalb der Realsteuern durch Gewerbesteuer und Grundsteuer.

 

Hinweis

Bei dem aus dem Kürzungsbetrag auszuscheidenden Betrag (Teilbetrag) handelt es sich um einen Nettobetrag. Wenn unter Gewerbeertrag die Differenz zwischen gewerblichen Einkünften und Aufwendungen zu verstehen ist, kann für einen zu ermittelnden Teilbetrag dieser Ausgangsgröße nichts anderes gelten. Die von der Steuerpflichtigen erzielten Zinserträge waren demzufolge um Betriebsaugaben in Höhe der wegen der möglichen Zinszahlungsverpflichtung vorgenommenen Zuführungen zu den Rückstellungen zu kürzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.9.2007, IV R 19/05.

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