Leitsatz

Für Grundstücksunternehmen kann die sog. erweiterte Kürzung beim Gewerbeertrag in Betracht kommen, sodass für diese meist keine Gewerbesteuer anfällt. Die Kürzung scheidet aber aus, wenn ein Grundstücksunternehmen als Organgesellschaft die Grundstücke an eine andere Organgesellschaft im selben Organkreis vermietet.

 

Sachverhalt

Eine Grundstücks-GmbH vermietete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mehrere Grundstücke an Kapitalgesellschaften. Sowohl die Grundstücks-GmbH als auch die Kapitalgesellschaften waren jeweils gewerbesteuerliche Organgesellschaften zum selben Organträger E. Die Grundstücks-GmbH beantragte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Dies wurde vom Finanzamt unter Hinweis auf eine sonst eintretende doppelte Minderung auf Ebene des Organträgers abgelehnt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch die Revision beim BFH brachte der Grundstücks-GmbH keinen Erfolg. Der BFH bestätigt, dass die erweitere Kürzung zu versagen ist, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.

Zwar würden für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliegen. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Grundstücks-GmbH ebenso wie die anmietenden Kapitalgesellschaften jeweils Organgesellschaften des Organträgers E waren. Die Organschaft erfordert systembedingt eine teleologische Reduktion sonst anzuwendender Regelungen, um eine doppelte Minderung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu vermeiden. Denn auf Ebene des Organträgers gleichen sich Mietaufwendungen und Mieterträge auch ohne eine zusätzliche Kürzung bereits aus.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.5.2011, X R 4/10.

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