Ungewöhn­liches Testament

Bei der Abfassung eines Testaments sollte man durchaus "konservativ" vorgehen – ungewöhnliche Gestaltungen führen häufig zum Streit.

In einem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall hatte der Erblasser eine Karte benutzt, auf die er 2 Aufkleber aufbrachte. Eine davon enthielt die Aufschrift "V ist meine Haupterbin", der weitere Aufkleber enthielt seine Initialen sowie ein Datum. Die mittels Aufkleber bezeichnete Haupterbin beantragte einen Alleinerbschein. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos.

Unklarer Testier­wille

Ein Testierwille könne aus der Karte nicht abgeleitet werden. Zwar stehe die Verwendung ungewöhnlichen Schreibmaterials oder die ungewöhnliche Gestaltung der Annahme eines Testaments grundsätzlich nicht entgegen. Liegen jedoch – so das Gericht – solche ungewöhnlichen Aspekte vor, ist ein subjektiver Testierwille des Erblassers besonders sorgfältig zu prüfen. Die 2 aufgebrachten Aufkleber sind jederzeit manipulierbar. Eine Überschrift auf der Karte, welche diese als letztwillige Verfügung kennzeichnet, fehlt, was einem entsprechenden Rechtsbindungswillen ebenfalls entgegensteht. Darüber hinaus fehlen der Vorname des Erblassers sowie Angaben über den Ort der Errichtung. Auch wenn es sich hierbei gemäß § 2247 BGB nur um "Soll-Angaben" handelt, ist bei deren Fehlen eine besonders vertiefte Prüfung des Testierwillens angezeigt. So kennt das Gesetz zum Beispiel eine Stellung als "Haupterben" nicht, wobei naheliegt, dass bei Verwendung dieses Ausdrucks weitere Nachlassbegünstigte vorhanden sein müssten. Hieran fehlt es. Des Weiteren mangelt es an einer eigenhändigen Unterschrift des Erblassers. Die Unterschrift hat eine räumliche Abschlussfunktion, um das Testament vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern.

Hinweis: Gleichwohl trifft jeden, der ein solches testamentähnliches Schriftstück in Händen hält, die gesetzliche Ablieferungspflicht nach § 2259 Abs. 1 BGB.

(OLG Hamburg, Beschluss v. 8.10.2013, 2 W 80/13, dazu NJW-Spezial 2014 S. 200)

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