Leitsatz

§ 23 ErbStG ist nicht auf die nach 1995 ausgeführten freigebigen Zuwendungen erbbaurechtsbelasteter Grundstücke anwendbar.

 

Sachverhalt

V übertrug S 1997 im Wege vorweggenommener Erbfolge mehrere mit Erbbaurechten belastete Grundstücke. Das Finanzamt setzte diese nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem 18,6-fachen des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses (1728000 DM) an. Mit dem Einspruch beantragte S, die auf diese Grundstücke entfallende Schenkungsteuer gemäß § 23 ErbStG jährlich vom Jahreswert der Erbbauzinsen zu entrichten sowie Aussetzung der Vollziehung. Dieser Antrag hatte letztlich keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Die Anwendung des § 23 ErbStG setzt den Erwerb von Nutzungsrechten oder anderen Rechten auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen voraus. Zu diesen Rechten gehört das Eigentum an erbbaurechtsbelasteten Grundstücken nicht. Der Anspruch auf den Erbbauzins stellt zwar ein derartiges Recht auf wiederkehrende Leistungen dar, ist aber – anders als bei Erwerben bis zum 31.12.1995[1] – seit 1996 gemäß § 148 Abs. 1 Satz 3 BewG nicht mehr neben dem erbbaurechtsbelasteten Grundstück selbständiger Erwerbsgegenstand.

Das erbbaurechtsbelastete Grundstück ist zwar gemäß § 148 Abs. 1 BewG mit dem 18,6-fachen des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses zu bewerten; dies bedeutet aber nicht, dass dem Erwerber des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Besteuerungswahlrecht des § 23 ErbStG zusteht. § 148 Abs. 1 BewG beschreibt lediglich die Bewertungsmethode, ändert aber im Übrigen nichts daran, dass als Erwerbsgegenstand in diesen Fällen keine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung oder Leistung vorliegt. Alleiniger Erwerbsgegenstand ist das erbbaurechtsbelastete Grundstück.

 

Praxishinweis

Die pauschale Bewertung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks mit dem 18,6-fachen des jährlichen Erbbauzinses über die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts berücksichtigt nicht, dass der Wert des Grundstücks mit zunehmender Dauer steigt und der des Erbbaurechts fällt. Dies führt während der Dauer des Erbbaurechts zu einer stetig steigenden Begünstigung des Grundstückseigentümers und zu einer mitunter verfassungswidrigen Benachteiligung des Erbbaurechtsnehmers[2].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 29.08.2003, II B 70/03

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