Leitsatz

Ein Kind, das vom Studium beurlaubt ist, befindet sich jedenfalls dann nicht in einer Berufsausbildung, wenn ihm während der Zeit der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch der Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt ist.

 

Sachverhalt

Die Familienkasse hob im April 2000 die Festsetzung von Kindergeld, das ein Vater für seine 1973 geborene Tochter T erhalten hatte, rückwirkend ab Oktober 1997 auf und forderte Kindergeld von Oktober 1997 bis Juni 1998 zurück. T war von März 1996 bis Februar 1999 an der Universität M und für das SS 1999 an der Universität F für Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert. Sie bekam im September 1996 ein Kind und war in der Folge bis zum SS 1999 beurlaubt. T hatte im SS 1998 und SS 1999 vereinzelte Vorlesungen besucht. Zum WS 1999/2000 ließ sie sich exmatrikulieren. 1998 hatte sie Einkünfte von 23489 DM. Von Januar bis September 1999 erzielte sie keine Einkünfte, jedoch ab Oktober monatliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 2600 DM. Das FG gab der gegen die Kindergeldaufhebung gerichteten Klage für Januar bis September 1999 statt und wies sie im Übrigen ab. Auf die Revision der Familienkasse hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Da nur die Familienkasse Revision eingelegt hatte, war nur über die Zeit von Januar bis September 1999 zu befinden. Für diese Zeit entschied der BFH, dass sich T nicht in Ausbildung befunden hat. Eine Ausbildung liegt vor, wenn das Kind sie ernsthaft und nachhaltig betreibt; nicht erforderlich ist, dass die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Keine Ausbildung ist gegeben, wenn der Besuch von Vorlesungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen während der Beurlaubung – wie im Streitfall – durch landesrechtliche Vorschriften nicht gestattet ist. Zwar sind für Sonderfälle Ausnahmegenehmigungen vorgesehen. Solche sind der T aber nicht erteilt worden.

 

Praxishinweis

Ein Kindergeldanspruch wurde auch nicht dadurch begründet, dass T als alleinerziehende Mutter ein Kleinkind zu versorgen hatte. Dies führt zwar dazu, dass T für ihr Kind Kindergeld erhält. Eine kumulative Gewährung von Kindergeld an den Vater der T ist nicht vorgesehen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht erforderlich und wäre nach Ansicht des BFH weder sach- noch systemgerecht.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 13.7.2004, VIII R 23/02

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