Leitsatz

Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert § 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG, wonach auch der Miteigentumsanteil des Ehegatten und Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist.

 

Sachverhalt

V betrieb auf mehreren ihm und seiner Ehefrau M hälftig gehörenden Grundstücken ein Handelsgeschäft. Bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens wurden die Miteigentumsanteile als wirtschaftliche Einheit bewertet. 1996 übertrug V sein Handelsunternehmen auf die Tochter T, im Januar 1997 wurden auch die Grundstücke auf T übertragen. Das Finanzamt erließ gegen T zwei nach den Schenkern getrennte Bescheide über die Feststellung des Grundstückswerts, in denen u.a. die Grundstücksart "Grundvermögen" festgestellt wurde. T begehrt die Feststellung der Grundstücksart "Betriebsgrundstück".

 

Entscheidung

  1. Schenkweise übertragener Grundbesitz muss bereits in der Hand des Schenkers der Grundstücksart "Betriebsgrundstück" zuzuordnen gewesen sein, um im Rahmen der gesonderten Feststellung des Grundstückswerts nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG die dort in Nr. 1 vorgesehenen Feststellungen treffen zu können, dass eine wirtschaftliche Einheit ein "Betriebsgrundstück" ist und zu welchem Gewerbebetrieb sie gehört. Insoweit entspricht die Rechtslage der des § 13a ErbStG.
  2. Da M an den übertragenen Grundstücken als Miteigentümerin beteiligt war, waren sie bei V keine Betriebsgrundstücke. Dem stand die bewertungsrechtliche Sonderregelung des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG entgegen, die wegen der Verweisung in § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beachten ist[1]. Danach gilt ein Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber noch eine andere Person beteiligt ist, auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück.
  3. Eine Zusammenrechnung der Miteigentumsanteile von V und M nach § 26 BewG i.d.F. ab 1.1.1997 scheidet aus. Denn diese setzt voraus, dass sich für Besteuerungszwecke die Frage nach einer Zusammenrechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit überhaupt stellt. Dies ist bei der Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem dem Betrieb des Schenkers dienenden Grundstück nicht der Fall. Denn Gegenstand der Schenkungen von V und M ist der entsprechende Miteigentumsanteil. Dieser ist zugleich die wirtschaftliche Einheit, die gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. den §§ 138 ff. BewG zu bewerten ist[2]. Die Bildung einer übergeordneten wirtschaftlichen Einheit ist weder gesetzlich vorgesehen, noch bedarf es ihrer.
 

Praxishinweis

Verfahrensrechtlich muss das Lagefinanzamt prüfen, ob der Grundbesitz bereits beim Schenker Betriebsgrundstück gewesen ist. Die Prüfung, ob der Grundbesitz auf Seiten des Erwerbers Betriebsgrundstück geblieben ist, obliegt der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde[3].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 14.2.2007, II R 69/05

[2] Vgl. BFH-Urteil vom 18.8.2004, II R 22/04, BStBl II 2005, S. 19 unter II. 1. c = INF 2004, S. 842
[3] Vgl. R 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 ErbStR 2003

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