In fremden 4 Wänden

Im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wohnte der Mann 2 Jahre im Haus seiner Partnerin. Während diese zur Finanzierung ihrer Immobilie monatlich ca. 1.000 EUR aufwandte, beteiligte sich der Mann an den Nebenkosten. Miete zahlte er nicht. Stattdessen beteiligte er sich durch Anschaffungen (neues Esszimmer, Trockner, Terrassenbelag etc.) finanziell in Höhe von rd. 7.000 EUR. Ferner ließ er für rund 15.000 EUR eine Doppelgarage für seine beiden Fahrzeuge errichten. Vor Gericht forderte der Mann von seiner Ex-Partnerin knapp 30.000 EUR zurück. Dabei behauptete er weitere Zahlungen für Gartenbepflanzung und Bauarbeiten. Die Beklagte lehnte jegliche Zahlung ab. Die Anschaffungen habe der Kläger ihr geschenkt, die Kosten für die Gartenbepflanzung habe man sich hälftig geteilt und die Doppelgarage könne der Kläger abholen, die Beklagte habe hierfür keine Verwendung.

Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen

Nach Auffassung des LG Coburg konnte der Kläger im Prozess seine Aufwendungen ohne die dazugehörigen Rechnungen teilweise schon nicht ausreichend nachweisen. Soweit die vom Kläger geleisteten Aufwendungen unstreitig feststanden, habe sich das Gericht jedoch nicht davon überzeugen können, dass es sich um sog. gemeinschaftsbezogene Zuwendungen gehandelt habe. Dies seien solche Aufwendungen, die über die Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen und gerade in der Erwartung gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird. Diese Voraussetzungen habe der Kläger jedoch im Prozess nicht nachgewiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei den fraglichen Aufwendungen des Klägers um Schenkungen an die Beklagte gehandelt habe. Der für die Errichtung der Doppelgarage investierte Betrag sei jedenfalls zum größten Teil als Ersatz für die nicht gezahlte Miete anzusehen. Der Mietwert sei dabei auf monatlich 500 EUR zu schätzen, für die fraglichen 2 Jahre also auf insgesamt 12.000 EUR.

Interessenabwägung

Nach einer umfassenden Abwägung der Interessen der beiden ehemaligen Lebensgefährten sei auch der diesen Betrag übersteigende Teil der Garagenkosten von der Beklagten nicht zurückzuzahlen. Hierbei sei hauptsächlich berücksichtigt worden, dass der Kläger die Garage im Hinblick auf den gemeinsamen Sohn hatte errichten lassen, der nach wie vor auf dem Anwesen der Klägerin lebt. Auch im Hinblick auf die komfortable Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers wäre es unbillig, die nunmehr alleinerziehende Mutter des gemeinsamen Kindes zum Vermögensausgleich zu verurteilen, der womöglich aus dem Unterhalt des Kindes geleistet werden müsste.

(LG Coburg, Urteil v. 17.12.2015, 22 O 400/15)

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