Grundstück im Ausland

Das Nachlassgericht hatte dem Beschwerdeführer ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt. Dieser hat alsdann beantragt, nachträglich hierin auch noch die Daten eines in Österreich belegenen Grundstücks aufzunehmen, das im Alleineigentum des Erblassers gestanden habe. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hiergegen hatte keinen Erfolg.

Keine Berichtigung

Das OLG München teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die erstrebte Aufnahme der Grundstücksdaten in das erteilte Europäische Nachlasszeugnis nicht vorliegen. Ein bereits ausgestelltes Zeugnis kann lediglich dann berichtigt oder abgeändert bzw. widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 71 EuErbVO vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall. Weder liege ein Schreibfehler vor noch sei das Zeugnis insgesamt noch einzelne Teile davon inhaltlich unrichtig. Der Beschwerdeführer habe die Aufnahme des Grundstücks auch nicht beantragt gehabt, sodass eine zu ergänzende Unrichtigkeit des Zeugnisses nicht gegeben sei.

Angabe einzelner Gegenstände unzulässig

Im Übrigen wäre für die beantragte Aufnahme der Immobilie von vornherein kein Raum. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschluss v. 5.4.2017, 15 W 299/17), dass aufgrund des hier anzuwendenden deutschen Erbrechts die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis von vornherein nicht möglich ist. Dies gelte auch für eine unverbindliche informatorische Aufnahme eines Zusatzes betreffend einer im Nachlass befindlichen, im Ausland belegenen Immobilie ins Europäische Nachlasszeugnis zum Zweck der Umschreibung des Grundbuchs nach ausländischem Recht.

(OLG München, Beschluss v.12.9.2017, 31 Wx 275/17, NJW-RR 2017 S. 1288)

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