Leitsatz

Lt. BFH ist bereits geklärt, dass sich die Bemessungsgrundlage für eine durch einen Unternehmer ausgeführte Leistung nicht dadurch mindert, dass der Unternehmer die Forderung aus dem der Leistung zugrunde liegenden Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis abtritt, und dass sich weiter das Entgelt für die Leistung nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber richtet[1].

Dementsprechend ist bereits geklärt, dass der Unternehmer, der eine Forderung für eine von ihm erbrachte Leistung abtritt, das Entgelt auch dann im Umfang der von seinem Kunden entrichteten Zahlung zu versteuern hat, wenn er die Forderung als Treuhänder für den Zessionar als Treugeber vereinnahmt.

M. E. ist die "klärende" BFH-Rechtsprechung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Mehrwertsteuersystem kritisch zu beurteilen; denn sie verlangt Einblick des Abtretenden in das Steuerschuldverhältnis des Abtretungsempfängers. Eine Klärung durch den EuGH wäre geboten gewesen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 29.10.2010, V B 123/09, BFH/NV 2011 S. 663

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