Leitsatz

Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-Pkw, ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger bezog im Jahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei einer der Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Steuerpflichtige 1997 bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit dem auch für Privatfahrten überlassenen firmeneigenen Pkw unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht hatte, der zum Totalschaden führte. Eine Schadensersatzforderung gegen den Steuerpflichtigen in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert des Pkw zum Unfallzeitpunkt und dem noch im April 1997 erzielten Verkaufserlös hat die GmbH nicht geltend gemacht. Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die Differenz zwischen Zeitwert des Pkw und Verkaufserlös. Das FG gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Es vertrat die Ansicht, durch die pauschale Kraftfahrzeug-Nutzungsentnahme nach der 1 %-Methode in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG seien auch die bei einer Privatfahrt angefallenen Unfallkosten abgegolten.

Der BFH entscheidet, dass dem Steuerpflichtigen durch den Verzicht der GmbH auf die Geltendmachung der Schadensersatzforderung zusätzlicher Arbeitslohn zugeflossen ist. Die Unfallkosten werden von der 1 %-Regelung nicht erfasst. Solche Kosten stellen bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar. Dieser führt nur zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht ihrerseits zum Werbungskostenabzug berechtigen würde. Auch ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften ist für die Abziehbarkeit der entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten unschädlich. Etwas anderes gilt, wenn das auslösende Moment für einen Unfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist. Der BFH hat zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe ein Werbungskostenabzug in Betracht kommt, das Urteil des FG aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.5.2007, VI R 73/05.

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