Das steht im Urteil

Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-Pkw, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten. Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.

 

Der Urteilsfall

Der Steuerpflichtige (Geschäftsführer einer GmbH) verursachte bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit dem ihm auch für Privatfahrten überlassenen firmeneigenen Pkw (Typ BMW 730i) unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall, der zum Totalschaden führte. Eine Schadensersatzforderung in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert des Pkw zum Unfallzeitpunkt und dem erzielten Verkaufserlös für das Fahrzeugwrack machte die GmbH nicht geltend. Das Finanzamt erhöhte daher die Einkünfte des Steuerzahlers aus nicht selbstständiger Arbeit um diese Differenz (rund 40.000 DM). Der Steuerpflichtige wandte dagegen ein, mit der pauschalen Regelung der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung seien auch außergewöhnliche Kfz-Kosten (Unfallkosten) abgegolten.

 

Die Meinung des BFH

Nach der 1 %-Regelung wird für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw für jeden Kalendermonat pauschal 1 % des inländischen Listenpreises (zzgl. der Kosten der Sonderausstattung) angesetzt. Damit werden die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen. Der BFH ist der Auffassung, dass Unfallkosten von dieser Regelung nicht erfasst werden. Bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer fließt diesem daher ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu. Dieser Vorteil führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung durch den Arbeitnehmer nicht ihrerseits zum Werbungskostenabzug berechtigt hätte. Denn dann wären von dem Arbeitslohn in Höhe der Schadensersatzforderung Aufwendungen zur Begleichung der Forderung in gleicher Höhe wieder als Werbungskosten abzuziehen.

Auch ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften steht zwar dem Werbungskostenabzug der dadurch verursachten Aufwendungen nicht entgegen. Etwas anderes gilt aber bei einem Verkehrsunfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Dann ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Im Streitfall war zweifelhaft, ob das auslösende Moment für den Verkehrsunfall eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war. Das Verfahren wurde daher zur weiteren Aufklärung dieses Punktes und evtl. zur Feststellung der Schadenshöhe an das Finanzgericht zurückverwiesen

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.5.2007, VI R 73/05

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