Leitsatz

Gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich des Gesellschafters einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft führen nicht zu einer Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die Einkünfte der Gesellschaft im Gesamthandsbereich.

 

Sachverhalt

Gesellschafter einer GbR sind Eheleute, die eine Zahnarztpraxis betreiben. Die Praxisräume der GbR befinden sich auf dem Grundstück X-Straße. Das Grundstück stand in den Jahren 1994 bis 1998 im Alleineigentum des Ehemanns, des Gesellschafters A. Die Y-GmbH betreibt im ersten Stock des Gebäudes in der X-Straße ein Dentallabor. Gesellschafter der GmbH sind A zu 52 % und 3 weitere Gesellschafter zu je 16 %. Die Ehefrau, Gesellschafterin B, ist an der GmbH nicht beteiligt. Die GmbH nutzt die Räume aufgrund eines Mietvertrags mit der GbR. Der Betriebsprüfer war der Auffassung, durch die Vermietung der als Dentallabor genutzten Räume sei zwischen A und der GmbH eine Betriebsaufspaltung begründet worden. Als Folge lägen die Voraussetzungen einer Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vor, so dass sämtliche Einkünfte der GbR als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien. Das FG stellte die Einkünfte der GbR als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) sowie aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) fest. Die auf A entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifizierte es um in solche aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Nach Ansicht des BFH hat die vom FG vorgenommene Umqualifizierung der Einkünfte auf der Gesellschafterebene keine Abfärbung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur Folge. Danach gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft eine Tätigkeit i. S. des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt. Nach dem Gesetzeswortlaut muss "die Gesellschaft" eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Vorliegend haben die Gesellschafter der GbR in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Zahnärzte eine selbständige Tätigkeit (§ 18 EStG) ausgeübt und einen Grundstücksteil an die GmbH vermietet (§ 21 EStG). Die Vermietung an die GmbH war nicht gewerblich, weil die Merkmale einer Betriebsaufspaltung zwischen der GbR und der GmbH nicht erfüllt waren. Der BFH hält es nicht für gerechtfertigt, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wortlauterweiternd auszulegen und die Abfärbung auch auf den Sachverhalt zu erstrecken, dass die anteiligen Einkünfte eines Gesellschafters aus Vermietung und Verpachtung auf der Ebene des Gesellschafters in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 28.6.2006, XI R 31/05

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