Pflegeverpflichtung

Im Jahr 1987 hatten Eheleute von den Eltern des Ehemanns ein Hausgrundstück übernommen. Die Übertragung erfolgte im Wege vorweggenommener Erbfolge, jedoch an die Eheleute zu gleichen Teilen. In dem Übergabevertrag verpflichteten sich die Eheleute, die Pflege der Eltern zu übernehmen sowie die Beerdigungs- und Grabpflegekosten nach deren Tod zu tragen. Die Eltern selbst hatten sich ein Wohnrecht vorbehalten.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Eheleute sind zwischenzeitlich geschieden. Sie haben im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung im Jahr 2002 Regelungen zum Zugewinn, Versorgungsausgleich, Unterhalt und zum Erb- und Pflichtteilsrecht getroffen. Die Ehefrau hat in dem notariellen Vertrag ihr Miteigentum an der Immobilie an den Ehemann gegen Zahlung von 50.000 EUR übertragen. Der Ehemann hat ferner den Schuldendienst übernommen. Außerdem wurde die Ehefrau im Innen- und Außenverhältnis aus der Schuld gegenüber Darlehensgläubigern entlassen.

Der Ehemann nimmt nunmehr seine geschiedene Ehefrau zum einen wegen der hälftigen Beerdigungskosten für seinen zwischenzeitlich verstorbenen Vater in Anspruch. Zum anderen begehrt er die Feststellung, dass sich seine "Ex" hälftig an der Pflege seiner Mutter zu beteiligen habe, zudem an den zu erwartenden Beerdigungs- und Grabpflegekosten.

Auslegung einer Scheidungsvereinbarung

Das Familiengericht hat die Anträge zurückgewiesen und war im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, der Ehemann habe die Ehefrau in der Scheidungsfolgenvereinbarung von allen Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag mit den Eltern freigestellt. Eine Regelung über die Pflegeverpflichtung und die Kostenübernahme im Todesfall sei lediglich vergessen worden. Das OLG Hamm hält diese Auslegung für verfehlt. Es lehnt auch eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB ab. Vielmehr bejaht das Gericht Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB.

Fazit

Bei Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung sollte hinreichend klargestellt werden, ob hierdurch alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollen. Dies erspart streitträchtige Auslegungsversuche.

(OLG Hamm, Beschluss v. 10.4.2013, 8 UF 200/12, dazu Höhler-Heun, FamFR 2013, S. 306)

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