Leitsatz

Ein Landwirt, der das Feldinventar aktiviert hat, ist daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können.

 

Sachverhalt

Ein Landwirt betreibt seit dem Kalenderjahr 1992 Ackerbau. Den Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1.7. bis 30.6. nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Seit Beginn seiner Tätigkeit hatte er das Feldinventar aktiviert. Zum 30.6.2003 stand es mit 108439 EUR zu Buche. Im Wirtschaftsjahr 2003/04 löste er den Aktivposten für das Feldinventar gewinnmindernd auf. Auf dieser Grundlage ermittelte er die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2003. Finanzamt und FG akzeptierten dies nicht.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, hat er nach § 4 Abs. 1 EStG die Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens zu bilanzieren. Zum Betriebsvermögen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören auch das Feldinventar und die stehende Ernte. Unter Feldinventar versteht man die aufgrund der Bestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Als stehende Ernte bezeichnet man den auf den Feldern stehenden Bestand an Feldfrüchten, bevor er abgeerntet wird. Von diesem Verständnis ausgehend umfasst der Begriff "Feldinventar" auch die stehende Ernte. Da das Feldinventar zu den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zählt, richtet sich seine Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG; grundsätzlich ist es danach mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

Davon abweichend räumt die Finanzverwaltung mit Billigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge die Möglichkeit ein, von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte abzusehen. Ein Landwirt, der das Feldinventar aktiviert hat, ist daran auch für die Zukunft gebunden. Er hat keinen Anspruch darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können. Denn der Wechsel von der Aktivierung des Feldinventars zu einem Verzicht auf dessen Bewertung wird nach der insoweit maßgeblichen Auffassung der Finanzverwaltung gerade nicht von der Regelung in den EStR (R 131 Abs. 2 EStR 2001; jetzt R 14 Abs. 2 EStR 2008) gedeckt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.03.2010, IV R 23/07.

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