Leitsatz

Eine Gemeinde errichtete eine Stromleitung zur Förderung eines in der Gemeinde ansässigen Gewerbebetriebs und zur weiteren elektrischen Erschließung des Gemeindegebiets. Sie überließ die Leitung (Netz) unentgeltlich einem Energieversorger, der sich – auf seine Kosten – zur Stromversorgung von Kunden verpflichtete. Zudem zahlte das Versorgungsunternehmen der Gemeinde eine "Konzessionsabgabe" für die Nutzung der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücksteile für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen.

Der BFH verneinte (entgegen dem FG) einen Anspruch der Gemeinde auf Vorsteuerabzug. Er ließ offen, ob die Gemeinde mit der Konzessionsvergabe als Betrieb gewerblicher Art (BgA), also unternehmerisch gehandelt hatte.

Die Konzessionsvergabe betraf nur die Nutzung von Grundflächen und war somit eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Verwendung der Anlage, die gem. § 15 Abs. 2 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte.

Soweit die Gemeinde mit ihren Stadtwerken (Eigenbetrieb) u.a. zur Trinkwasser- und Wärmeversorgung gem. § 2 Abs. 3 UStG mit einem BgA unternehmerisch tätig war, ergab sich ebenfalls kein Vorsteuerabzugsrecht. Denn die Stromleitungsinvestitionen gehörten nicht zu den allgemeinen Kosten dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten. Vielmehr wurde die Stromleitung – eindeutig – zur Förderung eines in der Gemeinde ansässigen Gewerbebetriebs und zur weiteren elektrischen Erschließung des Gemeindegebiets errichtet; dies steht einem ausschließlichen Entstehungsgrund in der wirtschaftlichen Tätigkeit der Wasser- und Wärmeversorgung entgegen.

Schließlich wurde die Stromleitung nicht "im Rahmen eines separaten Verpachtungs-BgA" überlassen. Denn die Leitung wurde vereinbarungsgemäß unentgeltlich überlassen. Eine spätere Änderung des Überlassungsvertrags hatte keine Rückwirkung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 14.3.2012, XI R 8/10, BFH/NV 2012 S. 1667

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