Leitsatz

Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift dem ihm übermittelten Abrechnungsdokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Dies gilt auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt.

 

Sachverhalt

Die auf den An- und Verkauf von Edelmetallen spezialisierte Steuerpflichtige schloss im Streitjahr 2009 eine Gutschriftenvereinbarung mit einem Lieferanten. Im Rahmen der zur letzten Lieferung erstellten Gutschrift widersprach dieser allen bisher ausgestellten Gutschriften. Das Finanzamt forderte daraufhin die Vorsteuern von der Steuerpflichtigen zurück. Nach Auffassung der Steuerpflichtigen verstößt dies jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Nach Auffassung des BFH war die Rückforderung der Vorsteuer durch das Finanzamt zulässig. Eine Gutschrift verliert ihre Wirkung als Rechnung in dem Zeitpunkt des Widerspruchs gegen die Gutschrift durch den Empfänger der Gutschrift (= Leistende), wenn das übermittelte Dokument – wie im Streitfall – eine wirksame Willenserklärung darstellt. § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG kann auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorschrift nur für den Fall einer unrichtigen Gutschrift gilt. Ein eventuell gegen Treu und Glauben verstoßender Widerruf einer Gutschrift führt im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung.

Der BFH weist noch darauf hin, dass ein nur teilweiser Widerspruch gegen eine Gutschrift nicht möglich ist. Im Streitfall hat der Lieferant jedoch sämtlichen Gutschriften in vollem Umfang widersprochen.

 

Hinweis

Aufgrund des obigen Urteils ist die Abrechnungen durch Gutschriften für den Leistungsempfänger umsatzsteuerrechtlich riskant. Beim einem Widerruf muss der Leistungsempfänger vom Leistenden die bereits bezahlte Umsatzsteuer zurück oder die Erstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vom Leistenden fordern (um den Vorsteuerabzug rückwirkend zu erhalten). Für beide Fälle muss der Leistungsempfänger vor den Zivilgerichten klagen. In der Praxis ist daher die Abrechnung durch den Leistenden durch Rechnung zu empfehlen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.1.2013, XI R 25/11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen