Leitsatz

Verwendet ein Unternehmer nach § 3d Satz 2 UStG bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, steht ihm der Vorsteuerabzug nicht zu.

 

Sachverhalt

Die GmbHs mit Sitz in Deutschland erwarben unter Verwendung ihrer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Handys von italienischen Unternehmern und veräußerte diese an italienische Abnehmer weiter (im Rahmen eines Vorsteuer-Karussellbetrugs in Italien). Die Ware wurde hierbei von Italien nach Österreich und wieder zurück nach Italien verbracht, teils verblieb sie in Italien.

Grundsätzlich wird der innergemeinschaftliche Erwerb im Gebiet des Mitgliedstaats des Endes der Beförderung/Versendung besteuert (§ 3d Satz 1 UStG). Verwendet aber der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat (als dem des Endes der Beförderung/Versendung) erteilte (deutsche) USt-IdNr., gilt der Erwerb so lange im Gebiet dieses Mitgliedstaates (hier Deutschland) als bewirkt, bis der Erwerber die Besteuerung des Erwerbs im Mitgliedstaat des Endes der Beförderung oder Versendung nachweist (§ 3d Satz 2 UStG). Nach den EuGH-Urteilen v. 22.4.2010, C-536/08 und C-539/08, X und Facet Trading BV, steht der GmbH aus dem in Deutschland steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe der korrespondierende Vorsteuerabzug nach  15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht zu, da die GmbH den Nachweis der Erwerbsbesteuerung in Österreich nicht erbracht hat. Im Spezialfall des § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG erfolgt die Entlastung von der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb anstatt durch Vorsteuerabzug durch Verminderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Erwerber die Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung nachweist. Dass evtl. Waren von vornherein in Italien verblieben sind, hat die erwerbende GmbH nachzuweisen.

 

Hinweis

Das zu einem Vorsteuer-Betrugsfall ergangene Urteil wirkt sich auch allgemein bei den sog. Reihengeschäften mit mehreren Lieferern aus. Erwirbt hier ein deutscher Unternehmer innergemeinschaftlich einen Gegenstand mit seiner deutschen USt-IdNr. mit anschließender Weiterlieferung und gelangt der Liefergegenstand dabei nicht nach Deutschland, muss er sich daher zwingend in dem Mitgliedsstaat des Endes der Beförderung oder Versendung umsatzsteuerlich erfassen zu lassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteile v. 1.9.2010, V R 39/08 und v. 8.9.2010, XI R 40/08.

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