Leitsatz

Der BFH wiederholte den im Beschluss XI B 206/06[1] wiedergegebenen überholten Ausgangspunkt, dass bereits geklärt sei, dass das UStG keinen Schutz des guten Glaubens dafür vorsehe, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt seien. So führte er aus,

  • die Freistellungsbescheinigung befreie den Leistungsempfänger lediglich von der Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 48 EStG,
  • die Erteilung der Freistellungsbescheinigung begründe keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass der Rechnungsaussteller kein Scheinunternehmer sei und unter der benannten Adresse seinen Sitz habe,
  • soweit man der Bescheinigung vertrauensschützende Wirkung beim Leistungsempfänger für dessen Vorsteuerabzug beimessen würde, sei dies als Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 AO in einem besonderen Verwaltungsverfahren zu prüfen.

Letzteres ist m.E. zu überdenken. Der EuGH prüft den Vertrauensschutz als allgemeinen Grundsatz im Rahmen der Anwendung der jeweils geltend gemachten Norm. Mit Billigkeitserwägungen hat das nichts zu tun.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 13.2.2008, XI B 202/06, BFH/NV 2008 S. 1216

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