Klage und Widerklage

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat entschieden, dass ein Geschäftsmann nach einem Sturz auf dem Gehweg vor einem Hotel bei Glatteis keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Hotelbetreiberin hat.

Der Kläger war an einem Wintertag auf dem Gehweg vor einem Hotel bei Glatteis gestürzt. Er forderte von der Hotelbetreiberin im Wege der Teilklage zunächst 10.000 EUR Schmerzensgeld, ferner Schadensersatz. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Hotelbetreiberin ihre Räum- und Streupflichten auf dem vor dem Hotel befindlichen Gehweg verletzt habe. Jedenfalls habe der Geschäftsmann nicht bewiesen, dass er in einem Bereich des Gehweges gestürzt sei, für den die Hotelbetreiberin streupflichtig gewesen sei. Dementsprechend hatte das Landgericht auf die Widerklage der Hotelbetreiberin festgestellt, dass dem Kläger weder ein Schadensersatzanspruch noch darüber hinausgehende Ansprüche zustünden. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

Streupflicht nicht verletzt

Nach Auffassung des KG trifft den Anlieger einer Straße nur die Pflicht, den Gehweg auf einem mittigen Streifen von ca. 1,5 m Breite zu räumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt. Dies sei vorliegend zu verneinen. Am Rand des Bürgersteigs im Bereich der Unfallstelle hätten sich keine Notrufsäulen, Parkscheinautomaten oder sonstige Einrichtungen befunden, die es erfordert hätten, einen Streifen an der Bordsteinkante zu streuen. Auch sei nicht ersichtlich, dass ein hohes Fußgängeraufkommen in diesem Bereich geherrscht habe, selbst wenn es sich um den Bürgersteig vor einem großen 5-Sterne-Hotel gehandelt habe.

Beweislage

Es könne im Übrigen nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dem Bereich gestürzt sei, für den eine Räum- und Streupflicht bestanden habe. Die Beweisaufnahme des Landgerichts sei insoweit nicht zu beanstanden.

(KG Berlin, Urteil v. 7.11.2017, 4 U 113/15)

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