Leitsatz

Allein der Umstand, dass dem Finanzamt die Abtretung verschiedener Steuererstattungsansprüche durch mehrere Abtretungsanzeigen jeweils nach der Entstehung des betreffenden Erstattungsanspruchs angezeigt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein geschäftsmäßiger Forderungserwerb vorliegt.

 

Sachverhalt

Mit insgesamt vier Abtretungsanzeigen wurde dem Finanzamt in der Zeit von Mai bis August die Abtretung von Erstattungsansprüchen aus den Einkommensteuer-Veranlagungen 1997 bis 2000 angezeigt. Das Finanzamt war der Meinung, dem Zessionar stünden die Erstattungsansprüche nicht zu, weil die Abtretungen gegen das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Steuererstattungsansprüchen verstießen. Es erließ einen entsprechenden Abrechnungsbescheid gegen den Zessionar. Dieser berief sich dagegen auf die den Abtretungen vorausgegangene Abtretungserklärung, in der "zur Sicherheit für private Darlehen mögliche Guthaben aus Einkommensteuererklärungen" abgetreten worden waren.

 

Entscheidung

Allein daraus, dass die Abtretung mehrerer Erstattungsansprüche jeweils gesondert angezeigt worden ist, kann nicht auf die Geschäftsmäßigkeit des Erwerbs der betreffenden Forderungen geschlossen werden. Es muss nämlich zwischen der Anzeige der Abtretung und der Abtretung selbst unterschieden werden. Mehrere Abtretungsanzeigen können auf einem einzigen Erwerbsfall beruhen, denn eine Abtretungsanzeige kann nach §46 Abs.2 AO wirksam erst nach der Entstehung des abgetretenen Anspruchs erfolgen, während eine Abtretung künftig erst entstehender Steuererstattungsansprüche möglich ist. Der BFH hat daher das klageabweisende Urteil des FG, das allein wegen der Mehrzahl der Anzeigen Geschäftsmäßigkeit unterstellt hatte, aufgehoben und diesem aufgetragen zu prüfen, ob gegebenenfalls andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erstattungsansprüche in Wiederholungsabsicht erworben worden sind.

 

Praxishinweis

Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist im Steuerrecht nicht zulässig; die Abtretung eines steuerlichen Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs ist in diesem Falle nichtig[1]. Geschäftsmäßig handelt, wer den Erwerb von Forderungen selbständig und mit der Absicht, ihn zu wiederholen, ausübt, wofür z.B. vorformulierte Abtretungserklärungen oder eine Vielzahl von Erwerbsfällen innerhalb eines kurzen Zeitraums sprechen.

Eine formgerechte Abtretungsanzeige ist im Steuerrecht zwar Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung. Gleichwohl sind Anzeige der Abtretung und Abtretung nicht eins. Für die Frage der Geschäftsmäßigkeit kommt es deshalb nicht auf die Anzeige, sondern auf die Bewertung des zugrunde liegenden Erwerbsvorgangs an.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 4.2.2005, VII R 54/04

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