Leitsatz

Der Betreiber einer Skihalle, in der die Skifahrer durch Skilifte auf einen künstlichen Berg hinaufbefördert werden, der eine Skiabfahrt ermöglicht, verkaufte Einzeltickets, die zur Nutzung der Skilifte, zum Befahren der Skipiste und der Nutzung der Umkleideanlagen und Toilettenanlagen berechtigten. Nach Ansicht des Finanzamts und des FG handelte es sich um keine begünstigte Beförderungsleistung, sondern eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung eigener Art, sodass statt des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG (2008) der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen müsse.

Der BFH verneinte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO für eine Revisionszulassung und verwies darauf, dass die Frage, ob ggf. ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) im Verhältnis von Skihallenbetreibern zu Liftbetreibern in Gebirgsregionen vorliegt, durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist. Schlepplifte können ausschließlich zur Skiabfahrt und nicht auch für andere Zwecke als das Skifahren genutzt werden[1]. Bei der Abgrenzung des FG zwischen einer "Beförderung von Personen … mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen" zu sonstigen Leistungen eigener Art handelt es sich um eine den BFH grundsätzlich bindende tatsächliche Würdigung. Diese war nicht zu beanstanden.

Soweit in einem der Nachbarländer der Europäischen Union solche Anlagen mit dem dort vorhandenen günstigsten Steuersatz besteuert werden, lässt sich aus dem Grundsatz der Neutralität nicht herleiten, dass ein inländischer Steuerpflichtiger einen Anspruch auf entsprechende Besteuerung besitzt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 2.10.2013, V B 49/12, BFH/NV 2014 S. 189

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