Leitsatz

Die Pension, die der zwischenzeitlich in den USA ansässige ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer inländischen KG für seine frühere Geschäftsführertätigkeit bezieht, kann nach Art. 18 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. unbeschadet des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG nur in den USA besteuert werden. § 50d Abs. 10 i.V.m. § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG i.d.F. des JStG 2009 ändert daran nichts.

 

Sachverhalt

Der 1935 geborene K hatte im Streitjahr 2001 seinen Wohnsitz in den USA. Er war Kommanditist einer deutschen GmbH & Co. KG und von 1967–1984 Geschäftsführer der GmbH. Laut Dienstvertrag mit der GmbH stand K bei Eintritt in den Ruhestand eine lebenslängliche Pension zu. 1984 legte K sein Amt als Geschäftsführer nieder und schloss mit der GmbH einen Aufhebungsvertrag, wonach er die zugesagte Pension ab 1.1.2001 erhalten sollte. Das Finanzamt sah in der Pension nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem FG und dem BFH Erfolg: Das Besteuerungsrecht steht den USA zu; § 50d Abs. 10 EStG steht dem nicht entgegen.

 

Entscheidung

Sondervergütungen sind abkommensrechtlich grundsätzlich nicht als Unternehmensgewinne aufzufassen, sondern den jeweils spezielleren Einkunftskategorien und Besteuerungszuteilungen in den DBA zuzuordnen. Im Fall von Ruhegeldern, die ein ehemaliger Mitunternehmer von "seiner" Personengesellschaft als Arbeitnehmer bezieht, ist das Art. 18 OECD-MA. Dass derartige nachträgliche Einkünfte nach den §§ 15, 24 EStG wegen der Mitunternehmerstellung den gewerblichen Sondervergütungen zugerechnet werden, ändert daran nichts. Es handelt sich hierbei um eine rein nationale Einstufung, die das abkommensrechtlich-autonome Verständnis nicht beeinflussen kann. Da Art. 18 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Ruhegelder dem Wohnsitzstaat des Empfängers zuteilt, geht der deutsche Besteuerungszugriff verloren, wenn der Empfänger im anderen Vertragsstaat lebt.

 

Hinweis

Nach § 50d Abs. 10 EStG 2002 n.F. gelten Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Nr. 3 Halbsatz 2 EStG, auf die ein DBA ohne explizite Regelung für Sondervergütungen anzuwenden ist, für Zwecke der Anwendung von DBA ausschließlich als Unternehmensgewinne. Diese Regelung ist rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

§ 50d Abs. 10 EStG nimmt nur § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG, nicht aber § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG in Bezug. Der Gesetzgeber verzichtet insoweit auf die abkommensverkehrende Umdeutung der Vergütungen in Unternehmensgewinne. Ob das gewollt oder ungewollt ist, lassen die Regelungsmaterialien nicht erkennen. Der BFH versteht § 50d Abs. 10 EStG indes eng, weil er der von ihm als richtig erkannten Abkommensauslegung widerspricht und anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber wusste, was er tat, als er sich dem "abkommensübersteigend" widersetzte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 08.11.2010, I R 106/09.

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