Kommentar

Ein Bauunternehmer errichtete 1994 und 1995 für die Familie seiner Tochter u.a. eine Reit­halle. Dafür erteilte er 1995 eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer.

Das Finanzamt erhielt davon im Jahr 2005 Kenntnis und erhöhte die Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 1994 und 1995.

2010 berichtigte der Unternehmer die 1995 erteilte Rechnung, nachdem er das entsprechende Entgelt nicht vereinnahmt hatte. Eine zuvor beantragte Änderung der Besteuerungsgrundlagen wegen Uneinbringlichkeit der Forderung hatte das Finanzamt abgelehnt, weil es die nunmehr vorliegende Schenkung als steuerbare unentgeltliche Leistung ansah (unrichtiger Steuerausweis nach § 14 Abs. 2 UStG a.F.). Ferner lehnten Finanzamt und FG den 2010 gestellten Antrag auf Erlass der Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) ab.

Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos.

Der BFH verwies auf die bereits geklärte Rechtslage, derzufolge es für die Zinsfestsetzung und damit auch für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen unerheblich ist, ob der Rechnungserteilung tatsächlich ein Leistungsaustauschverhältnis zugrunde gelegen hat, ob die Zinsvorteile gezogen wurden und ob die offen ausgewiesene USt letztlich vereinnahmt wurde. Wer Steuer unrichtig bzw. unberechtigt ausweist, schuldet sie nach § 14 Abs. 2 und 3 UStG a.F.

Wird die entgegen der gesetzlichen Verpflichtung in einer Rechnung offen ausgewiesene USt nicht an das Finanzamt abgeführt, entspricht eine Zinsfestsetzung für den Ausgleich des Liquiditätsvorteils dem Sinn und Zweck der Regelung in § 233a AO. Daher besteht insoweit kein Anspruch auf einen Erlass der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 19.7.2012, XI B 26/12, BFH/NV 2012 S. 1941

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