Leitsatz

Das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung gilt nicht für Verluste aus einer Nerzzucht (Aufgabe des BFH-Urteils vom 29.10.1987, VIII R 272/83, BStBl II 1988, S. 264).

 

Sachverhalt

Die Betreiber einer Netzfarm ohne landwirtschaftliche Nutzflächen erwirtschafteten Verluste, die das Finanzamt zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß bei der Einkommensteuerveranlagung als Verluste aus Gewerbebetrieb anerkannte. Durch Änderungsbescheid sowie durch Veranlagungsbescheid für das Folgejahr setzte es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM an und stellte einen nicht ausgleichsfähigen Verlust gemäß § 15 Abs. 4 EStG mit der Begründung fest, bei der Nerztierzucht handele es sich um eine gewerbliche Tierzucht. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH liegen ausgleichsfähige Verluste aus Gewerbebetrieb vor. Die Nerzzucht gehört mangels hinreichender Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zu den bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassenden Einkünften aus Tierzucht und Tierhaltung[1] und ist deshalb der gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen. Die daraus erzielten Verluste unterliegen auch nicht der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 EStG bei "gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung". Denn diese Regelung betrifft ausschließlich die traditionelle, mit der Bodenwirtschaft verbundene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung, bei der regelmäßig Verluste mangels hoher außerlandwirtschaftlicher Einkünfte nicht verrechnet werden können und die deshalb vor dem Wettbewerb einer industriell betriebenen Tierproduktion geschützt werden soll[2]. Gehört die fragliche Betätigung ihrem Wesen nach nicht in den Bereich der Land- und Forstwirtschaft, so dass sie selbst in der Hand eines Landwirts mit hinreichender Futtergrundlage einen Gewerbebetrieb darstellen würde, so sind die daraus erzielten Verluste nicht nach der Regelung für die gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung, sondern nach den Regelungen für sonstige gewerbliche Verluste abziehbar, weil insoweit der Schutzzweck der Verlustausgleichsbeschränkung ersichtlich nicht berührt ist[3]. Zu diesen typischerweise nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten gehört nach Auffassung des BFH auch die Zucht und Haltung von Nerzen, weil sie Fleischfresser sind und ihre Ernährung deshalb nicht landwirtschaftstypisch – wie bei sonstiger Zucht und Produktion von pflanzenfressenden Tieren – auf einer notwendigen pflanzlichen Ernährungsgrundlage beruht.

 

Praxishinweis

Seine davon abweichende Auffassung[4] hat der BFH mit dieser Entscheidung aufgegeben. Die dargestellten Grundsätze sind auch auf die Zucht und Haltung von Hunden, Katzen sowie Zierfischen anwendbar[5].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.12.2002, IV R 47/01

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