Antragsrecht für Normenkontrolle

Bebauungspläne können von Privaten vor dem in dem jeweiligen Land zuständigen Oberverwaltungsgericht, bzw. Verwaltungsgerichtshof, mit der Normenkontrolle angegriffen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollverfahrens hebt das Gericht den Bebauungsplan mit Wirkung für und gegen alle (inter omnes) auf. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebietes sind antragsbefugt, wenn sie eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend machen können, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange auch dem Nachbarschutz dient. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet.

Bayer. VGH

In einem Fall, in dem ein Grundeigentümer außerhalb des Bebauungsplangebiets eine Normenkontrolle wegen Verletzung seiner Nachbarrechte erhoben hatte, hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Position bezogen.

Kein Antragsrecht wegen künftiger Erschließungsbeiträge

Die künftige Belastung mit Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlagen (Straßen, Grünflächen etc.) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als nicht abwägungsbedürftig angesehen. Er begründet dies damit, dass es sich hierbei lediglich um mittelbare Auswirkungen des Bebauungsplans handelt, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt. Er begründet dies auch damit, dass die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile, nämlich die Erhöhung des Gebrauchswerts der betreffenden Grundstücke, im Regelfall in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen.

Verkehrslärm

Auch das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, will der Verwaltungsgerichtshof nicht in jedem Fall als abwägungserheblich privaten Belang werten. Seiner Auffassung nach ist es nur dann ein solcher abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann dies der Fall ist, ist unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere der Zahl der jeweils zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, aber auch der Vorbelastungen und Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets. In dem vorliegenden Fall, in dem zu den bereits vorhandenen 11 Wohngebäuden weitere 12 Wohneinheiten kommen sollten, sah der Verwaltungsgerichtshof keine abwägungsrelevanten Belange. Für ihn lag die durch den Bebauungsplan ausgelöste Zunahme des Verkehrs unterhalb der abwägungsrelevanten Bagatellgrenze.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass nicht jeder Nachteil, der durch einen Bebauungsplan ausgelöst wird, den Weg zum Normenkontrollverfahren eröffnet. Ob allerdings die generelle Aussage, dass die künftige Belastung von Erschließungsbeiträgen die Antragsbefugnis nicht eröffnet, bestehen bleibt, muss sich erst zeigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem solchen Fall noch nicht Stellung genommen.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 16.5.2017, 15 N 15, 1485, abgedr. in BayVBl 2018 S. 307)

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