Leitsatz

Die Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige lebt mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern, für die er Kindergeld erhält, in häuslicher Gemeinschaft. Alle Familienmitglieder sind dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für das Jahr 2004 beantragte der Steuerpflichtige erfolglos die Eintragung eines Freibetrags nach § 24b EStG auf der Lohnsteuerkarte mit der Begründung, er werde gegenüber alleinstehenden Steuerpflichtigen diskriminiert.

 

Entscheidung

Der BFH lehnt eine analoge Anwendung der Regelung ab. Denn der Gesetzgeber hat den Betreuungs- und Erziehungsbedarf zugunsten aller Eltern in § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt und die zusätzliche Entlastung bewusst auf Alleinstehende beschränkt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG1, das im Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 i.d.F. bis 2003 eine Benachteiligung der ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften gesehen hat. Dagegen diskriminiert der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag eheliche Erziehungsgemeinschaften nicht, da er nur Alleinstehenden zusteht. Der Entlastungsbetrag wird verheirateten zusammenlebenden Eltern nicht wegen ihrer Ehe versagt, da auch zusammenlebende unverheiratete Eltern ihn nicht erhalten.

 

Praxishinweis

Der BFH bejaht allerdings verfassungsrechtliche Zweifel, wenn Eltern, die die Voraussetzungen des Splittings erfüllen, sich in einer Situation befinden, in der das Kind nur von einem Ehegatten betreut und erzogen werden kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn

  • eine Haushaltsgemeinschaft nur während eines Teils des Jahres besteht, etwa wegen dauernder Trennung oder doppelter Haushaltsführung,
  • ein Ehegatte pflegebedürftig oder behindert ist.

Da sich die vom Steuerpflichtigen beantragte Änderung der Lohnsteuerkarte 2004 nach Ende März 2005 nicht mehr auswirken konnte, bejahte der BFH die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 19.10.2006, III R 4/05

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