Das steht im Urteil

Die Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (hier: für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge) greifen auch dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen.

 

Das Sachverhalt

Der Streit ging um die Frage, ob Aufwendungen einer GmbH für eine Segeljacht und für Oldtimer-Flugzeuge als Betriebsausgaben abziehbar sind. – Die Jacht, deren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten 910.770 DM betrugen, lag in den Streitjahren (1983 bis 1989) in einem Mittelmeerhafen in Frankreich. Sie wurde i.d.R. vier Wochen im Jahr von Lehrlingen, fünf bis 10 Wochen von Arbeitnehmern (teilweise in Begleitung von Bekannten oder Angehörigen) und für zwei bis drei Wochen von der Familie des Geschäftsführers der GmbH genutzt. Die Arbeitnehmer hatten für die Nutzung keine Chartergebühren zu entrichten; für die Mitnahme von Angehörigen wurden 90 DM pro Tag in Rechnung gestellt. Die Lehrlinge wurden während der Segeltörns auf Kosten der GmbH verpflegt. Das Boot war während der Hälfte der Segelsaison (24 bis 30 Wochen) einsatzbereit, jedoch nicht belegt. – Die Doppeldeckerflugzeuge – Oldtimer aus der Vorkriegszeit – waren in einem angemieteten Hangar ca. 30 km vom Unternehmen der GmbH entfernt untergebracht. Sie wurden vereinzelt zu besonderen Anlässen wie Flugtagen oder ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt. Am Rumpf der Flugzeuge war in Höhe des Pilotensitzes ein Hinweis auf die GmbH angebracht.

 

Die Begründung des BFH

Nach Ansicht des BFH dürfen die Aufwendungen für die Segeljacht den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Nach der Rechtsprechung des BFH wird der Gesetzeswortlaut zwar einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Aufwendungen eines Unternehmens für Sozialeinrichtungen (im damaligen Urteilsfall: ein Angelteich) nach Sinn und Zweck der Regelung nicht unter das Abzugsverbot fallen. Etwas Derartiges liegt indessen bei der Segeljacht im Streitfall – schon im Hinblick auf deren teilweise private Nutzung – nicht vor. – Auch die Aufwendungen für die Flugzeuge waren nicht abziehbar. Unter das Abzugsverbot fallen nämlich außer den "Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten" auch Aufwendungen für "ähnliche Zwecke". Dazu gehören nach Ansicht des BFH auch Aufwendungen für Sportflugzeuge, da diese eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen. Oldtimer-Flugzeuge, die bei Flugtagen und ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt werden, dienen zwar auch der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbezwecken. Ohne diesen betrieblichen Bezug ist die aktive oder passive Teilnahme an Flugtagen jedoch der Freizeitgestaltung zuzurechnen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 7.2.2007, I R 27-29/05

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