Problemfall: ausgelagerte Buchhaltung

Bei der insolvenzrechtlichen Anfechtung bestehen Beweiserleichterungen, wenn eine nahestehende Person im Spiel ist (vgl. §§ 130 Abs. 3, 133 Abs. 2 InsO). Ein solches Näheverhältnis kann im Falle einer ausgelagerten Buchhaltung auch zwischen Schuldner und Steuerberater vorliegen, wenn diesem als freiberuflichem Dienstleister alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erhebliche Daten im normalen Geschäftsgang zufließen. Etwas anderes gilt nach Meinung des BGH jedoch dann, wenn zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von Buchhaltungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als 3 Monate stockte.

Im Einzelnen stellte das Gericht klar:

  • Nähe zum Schuldner

    Werden vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum Deckungshandlungen des Insolvenzschuldners gegenüber einer ihm nahestehenden Person angefochten, braucht der Anfechtungsgegner nicht zu beweisen, dass ihm ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war. Bei Prüfung dieser Kenntnis hat der Tatrichter die Nähe zum Schuldner im Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung aber als Indiz zu würdigen.

  • Eine Person kann einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auch nahestehen, wenn ihr als freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, sodass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hätte (ausgelagerte Buchhaltung).
  • Ist der Anfechtungsgegner von dem Insolvenzschuldner als externer Helfer mit der Führung seiner Bücher und internen Konten beauftragt, kann er nicht als nahestehende Person angesehen werden, wenn zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als ein Vierteljahr stockte.

Anfechtungsrisiko verringern

Hinweis: Das Anfechtungsrisiko kann dadurch verringert werden, dass die Voraussetzungen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) eingehalten werden. Hier gilt die Beweislastumkehr des § 130 Abs. 3 InsO nicht.

(BGH, Urteil v. 15.1.2012, IX ZR 205/11, NZI 2013 S. 39 mit Anm. Fölsing, dazu NJW-Spezial 2013 S. 53)

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