Leitsatz

  1. Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den Bestimmungsort grundsätzlich keinen Einfluss.
  2. Die Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis einer Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.
 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb von X in Finnland eine neue Segelyacht mit einer Länge von mehr als 27 m. Das Schiff wurde im Juni 1999 an den von ihm beauftragten Kapitän K in Finnland übergeben, antragsgemäß mit deutschem Heimathafen in das deutsche Schiffsregister eingetragen und unter deutscher Flagge gefahren.

X wies in der Rechnung keine Umsatzsteuer aus, sondern gab in den Unterlagen über die Zollabfertigung vom 11.6.1999 als Bestimmungsland Deutschland an. Aus der "Ausklarierung" vom selben Tag ergibt sich, dass das Schiff auf eigenem Kiel im Juni 1999 über Stockholm, Kiel, Southampton und Spanien in die Karibik fahren sollte. Der Kläger nutzte die Yacht ausschließlich für nichtunternehmerische Zwecke. Im März 2000 fuhr sie über die Azoren und Gibraltar nach Frankreich. Im Dezember 2000 gelangte sie wieder in deutsche Hoheitsgewässer.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung der finnischen Steuerverwaltung vom März 2000 setzte das Finanzamt durch Bescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung gem. § 18 Abs. 5a UStG 1999 Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs nach § 1b Abs. 1 UStG 1999 fest. Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Die Entscheidung des FG, dass der Erwerb der Yacht durch den Kläger als innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland steuerbar ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG kam aufgrund der festgestellten Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Angaben in den Unterlagen über die Zollabfertigung – dem "T2L-Papier" i.S. des § 315 ZKDV – und der antragsgemäßen Eintragung der Yacht in ein Schiffsregister mit deutschem Heimathafen, zum Ergebnis, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland bewirkt worden ist, weil sich die Yacht am Ende der Beförderung in Deutschland befunden hat[1].

Der BFH folgte damit nicht der Argumentation des Klägers, Deutschland könne nicht als Bestimmungsland angenommen werden, maßgeblich sei vielmehr, wo sich der Gegenstand der Lieferung am Ende der Beförderung bestimmungsgemäß befunden habe. Bestimmungsland sei jedenfalls nicht Deutschland gewesen, weil die Yacht auf seine Weisung in die Karibik befördert worden sei. "Karibik" ist nach Auffassung des BFH jedoch zur Feststellung des Bestimmungslands i.S. des § 3d Satz 1 UStG 1999 nicht geeignet. Der Begriff ist hierfür zu unbestimmt, weil sich aus ihm nicht ergibt, in welchen Staat die Yacht hätte fahren sollen.

 

Praxishinweis

Die Gestaltung des Falls ist eigenwillig und nicht alltäglich. Sie führt zu der Frage, ob der Erwerber eines "neuen Fahrzeugs" aus einem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich wirksam eine Beförderung des Fahrzeugs anweisen kann, die durch Unbestimmtheit des Bestimmungsorts über längere Zeit dazu führt, dass bei späterem Ansteuern eines (z.B. deutschen) Hafens als jetzt erklärtem Bestimmungsort kein neues Fahrzeug mehr angenommen werden kann. Das dürfte dem Erfassungssystem bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen aller Art widersprechen. Den Angaben des Erwerbers muss entnehmbar sein, dass eine Ausfuhr in einen "Drittstaat" gegeben ist oder dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt. Die Angaben müssen bei Lieferung grundsätzlich Nachweisqualität haben.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 20.12.2006, V R 11/06

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