"Enthaftung" durch Veräußerung

Bestandteile und Zubehör werden von der Haftung frei (d. h. von der Vollstreckung nicht erfasst), wenn sie veräußert und vom Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt worden sind.[1] Auf die Gutgläubigkeit des Erwerbers kommt es nicht an.

Wichtig

Wegen dieser Möglichkeit der "Enthaftung" kann Eile bei der Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geboten sein.

Vorsicht geboten

Entfernt der Schuldner verbotenerweise mit beschlagnahmte Zubehörstücke, macht er sich zwar strafbar und schadensersatzpflichtig. Dies nützt dem Gläubiger und dem Ersteher in der Zwangsversteigerung meist wenig, da bei dem Schuldner nur selten Geld zu holen sein wird. Zwar muss ein bösgläubiger Erwerber den bereits beschlagnahmten Gegenstand zurückgeben; der Nachweis der Bösgläubigkeit ist indes nur schwer zu führen. Bei wertvolleren Zubehörteilen kann es daher sinnvoll sein, neben der Zwangsversteigerung auch die Zwangsverwaltung zu betreiben, weil der Schuldner auf diese Weise auch die Verfügungsmöglichkeit über die beweglichen Sachen verliert.

"Enthaftung" ohne Veräußerung

Auch ohne Veräußerung kann die Haftung der Erzeugnisse und Bestandteile erlöschen, nämlich dann, wenn sie "innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft" von dem Grundstück getrennt werden.[2] Über diese Grenzen geht eine Betriebsstilllegung hinaus.[3]

[3] BGH, Urteil v. 30.11.1995, IX ZR 181/94, NJW 1996 S. 835.

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