Leitsatz

  1. Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
  2. Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen.
  3. Die Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des § 49 EStG 1997 nach § 1 Abs. 3 EStG 1997 ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
  4. Unterhaltsaufwendungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten sind gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nur insoweit abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig und angemessen sind. Auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort ist nicht abzustellen.
 

Sachverhalt

Der Deutsche D arbeitete in den Jahren 2000 und 2001 für das Goethe-Institut in Peking. Dort lebte er mit seiner Ehefrau F, einer Nicht-EG-Staatsangehörigen. D begehrte für beide Jahre eine Zusammenveranlagung mit F und machte zudem Unterhaltsleistungen an F in Höhe von 13 500 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt hielt D für beschränkt steuerpflichtig und führte deshalb eine Einzelveranlagung durch; die Unterhaltsleistungen berücksichtigte es entsprechend der zu § 33a EStG 1997 ergangenen Ländergruppeneinteilung[1] nur mit 4 500 DM.

 

Entscheidung

D und F waren mangels Wohnsitzes im Inland nicht nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Ihre unbeschränkte Steuerpflicht folgt auch nicht aus § 1 Abs. 2 EStG, da das Goethe-Institut keine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern privatrechtlich als Verein organisiert ist. D selbst kann zwar nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, was aber nicht auf F durchschlägt. Eine Zusammenveranlagung ist daher nicht zulässig.

Die Unterhaltsleistungen an F sind nur nach § 33a EStG abziehbar, und zwar gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG insoweit, als sie nach den Verhältnissen in China notwendig und angemessen sind. Dabei ist die vom BMF erstellte Ländergruppeneinteilung zu beachten. Danach ist das Finanzamt verfahren, so dass die Klage unbegründet ist.

 

Praxishinweis

  1. Das DBA-China hinderte eine Besteuerung des D nicht, da § 50d Abs. 4 EStG 1997[2] eine Bezahlung des D aus einer deutschen öffentlichen Kasse fingiert und damit zur Anwendung des abkommensrechtlichen "Kassenstaatsprinzips", d.h. der Besteuerung durch den Kassenstaat, führt.
  2. Die vom BMF erstellte Ländergruppeneinteilung ist nach Ansicht des BFH aus Vereinfachungsgründen typisierend anzuwenden, ohne dass es auf Besonderheiten des Einzelfalls ankommt.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 22.2.2006, I R 60/05

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