Infrastruktur

Das Programm fördert grundsätzlich

  • Investitionen in die kommunale Infrastruktur,
  • Investitionen in die soziale Infrastruktur,
  • Investitionen in wohnwirtschaftliche Projekte.

Nicht gefördert werden Kassenkredite oder Umschuldungen, wenn die Vorhaben bereits abgeschlossen und durchfinanziert sind.

 
Hinweis

Auch Haushaltsreste der Vorjahre können mitfinanziert werden

Bei Investition und Investitionsfördermaßnahmen im Rahmen des Vermögenshaushaltes können auch Haushaltsreste des Vorjahres mitfinanziert werden.

Soll ein Grundstück erworben werden, so erfolgt eine Finanzierung diesbezüglich nur, wenn das Grundstück einen notwendigen Bestandteil der aktuellen Investition darstellt. Allerdings darf der Erwerb nicht länger als 2 Jahre vor Antragsstellung erfolgt sein.

2 Förderkomponenten

Für Investitionen in den Programmteil "Schutz in Flüchtlingsunterkünften" wurden 2 Förderkomponenten gebildet.

Komponente A

Frauen, Kinder, besonders Schutzbedürftige

Die Komponente A fördert den Neubau, Umbau, Erwerb und die Ausstattung von Objekten, die als Flüchtlingsunterkünfte genutzt werden können. Allerdings mit der Einschränkung, dass es sich bei den Flüchtlingen um Frauen und Kinder sowie um besonders schutzbedürftige Personengruppen handelt. Die Aufwendungen müssen ausschließlich im Zusammenhang mit der sicheren Unterbringung stehen.

Am Ende der Baumaßnahme bzw. bei der Planung einer solchen müssen folgende Mindeststandards erfüllt sein:

  • Die Wohneinheiten und Sanitäranlagen müssen verschließbar sein und eine Zugangskontrolle ermöglichen.
  • Es sind geschützte kinderfreundliche Räume einzurichten.
  • Gebäudeeingangstüren müssen einbruchshemmend und selbstschließend sein sowie eine visuelle Kontrolle des Eingangsbereichs ermöglichen.
  • Gemeinschaftsräume und Wege müssen bei Dunkelheit beleuchtet sein.

Komponente B

Gemischte Belegung

Die Komponente B ist für neue und bestehende Flüchtlingsunterkünfte mit gemischter Belegung gedacht. Auch hier geht es bei der Förderung um die Umsetzung von baulichen Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder in den Unterkünften.

Alle nachfolgenden Punkte müssen nach der baulichen Veränderung erfüllt sein:

  • Die Wohneinheiten und sonstige Räume, die Frauen und Kindern zur Verfügung stehen, müssen von Männern getrennt sowie verschließbar und zugangskontrolliert sein.
  • Für die Kinder und deren Familien stehen getrennte, verschließbare und zugangskontrollierte Wohneinheiten oder Räume zur Verfügung.
  • Gemeinschaftliche Sanitäranlagen benötigen eine Geschlechtertrennung, müssen verschließbar und zugangskontrolliert sein sowie über Notfalltasten verfügen.
  • Gemeinschaftliche Sanitäranlagen müssen sicher zugänglich sein.
  • Familien verfügen über eigene Sanitäranlagen.
  • Es sind geschützte kinderfreundliche Räume einzurichten.
  • Gebäudeeingangstüren müssen einbruchshemmend und selbstschließend sein sowie eine visuelle Kontrolle des Eingangsbereichs ermöglichen.
  • Gemeinschaftsräume und Wege müssen bei Dunkelheit beleuchtet sein.
 
Hinweis

Infoblatt "Schutz in Flüchtlingsunterkünften"

Weitere Empfehlungen zu baulichen Schutzmaßnahmen kann man dem Infoblatt "Schutz in Flüchtlingsunterkünften" entnehmen. Die dort aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen können zusätzlich zu den Komponenten A und B gefördert werden.

Besonders schutzbedürftige Personen

Wie oben bereits beschrieben, sollen Frauen und Kinder besonders geschützt werden. Neben diesen Personengruppen sollen aber auch Personengruppen geschützt werden, die besonders schutzbedürftig sind. Als besonders schutzbedürftig gelten im Sinne dieses Programms Personen, die aufgrund ihrer Lebenssituation einem besonderen Risiko in Flüchtlingsunterkünften ausgesetzt sind, Opfer von Gewalt zu werden. Dies gilt im erhöhten Maße für Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen.

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