Leitsatz

  1. Eine enge Beziehung zu den notwendig zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, dessen Wesen gerade ausmachenden Tätigkeiten rechtfertigt eine Erstreckung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf Transportfahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen.
  2. Steuerbefreit ist daher ein Fahrzeug zum Holzrücken, d.h. für den Abtransport des Erntegutes (geschlagenen Holzes) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche – dem Wald – (Änderung der Rechtsprechung gegenüber dem BFH-Urteil vom 17.10.1984, II R 156/81, BStBl II 1985, S. 313).
 

Sachverhalt

Beim Holzrücken wird geschlagenes Holz mit speziellen, nicht auf öffentlichen Straßen zugelassenen Traktoren zum nächstgelegenen befahrbaren Weg befördert. Die Traktoren müssen von dafür besonders hergerichteten Transportfahrzeugen zum Einsatzort gebracht werden. Ein Unternehmen beantragte die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für ein solches Transportfahrzeug, weil es sich um ein Sonderfahrzeug für die Forstwirtschaft nach § 3 Satz 1 Nr. 7 KraftStG handle. Das Finanzamt setzte jedoch Kraftfahrzeugsteuer fest, weil das Fahrzeug nicht nur von Forstwirten, sondern z.B. auch von Holzhändlern, die Holz auf dem Stamm kaufen, benutzt werden könne, also nicht dazu bestimmt sei, ausschließlich in der Fortwirtschaft verwendet zu werden.

 

Entscheidung

Das Fahrzeug ist ein Sonderfahrzeug für die Landwirtschaft. Das KraftStG begünstigt nicht nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sondern auch Unternehmen, die Arbeiten "für" solche Betriebe übernehmen. Deshalb kann auch für Fahrzeuge eine Steuerbefreiung gewährt werden, deren Nutzung in einem ebenso engen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb steht, wie dies bei Arbeiten der Fall ist, welche von diesem im Wege der Lohnarbeit Dritten überlassen werden oder welche Beförderungen betreffen, die ihrem Wesen nach in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden müssen, insbesondere also bei dem Aufnehmen der Ernte, der Bestellung der Felder oder dem Ausbringen von Dünger, sofern die betreffenden Fahrzeuge ihrer Bauart und Einrichtung nach für solche Arbeiten ausschließlich geeignet und bestimmt sind.

 

Praxishinweis

Die Steuerbefreiung ist nicht zu gewähren für Fahrzeuge, die außer in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben auch in Betrieben sinnvoll verwendet werden könnten, die den Produktionsfaktor Boden nicht einsetzen, z.B. Vieh mit zugekauftem Futter halten und deshalb keine landwirtschaftlichen Betriebe sind. Dem Wirkungsbereich der Befreiungsvorschrift sind deshalb enge Grenzen gesetzt. Denn die Abläufe in einem gewerblichen Betrieb, der z.B. Tiere mästet oder züchtet, gleichen denjenigen in einem entsprechenden landwirtschaftlichen Betrieb weitgehend. Die Steuerbefreiung besteht insbesondere in der Regel nicht für Fahrzeuge, die für den Transport von Tieren oder sonstigen Produkten der Landwirtschaft geeignet und bestimmt sind und damit naturgemäß auch von Betrieben verwendet werden können, die einen als Gewerbe einzustufenden Handel mit solchen Produkten betreiben.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 22.6.2004, VII R 42/03

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