Leitsatz

  1. Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i.S. des § 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
  2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann gemäß § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gemäß § 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreite Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist.
 

Sachverhalt

Die X-GmbH schloss mit der Kapitalbeteiligungsgesellschaft M-GmbH einen Vertrag, wonach sich die M-GmbH als stille Gesellschafterin am Unternehmen der X-GmbH beteiligte. Die Einlage der M-GmbH sollte unabhängig vom Gewinn der X-GmbH mit 7,5 % verzinst werden; zusätzlich war ein "gewinnabhängiges Entgelt" von 2 % der Einlage vereinbart, das bei nicht ausreichendem Gewinn in späteren Jahren nachgezahlt werden sollte. Bestimmte Maßnahmen der X-GmbH bedurften der Zustimmung der M-GmbH, die bei Insolvenz der X-GmbH nur eine nachrangige Forderung haben sollte. Die X-GmbH konnte den auf 15 Jahre angelegten Vertrag jederzeit kündigen, musste dann aber ein "Kündigungsaufgeld" zahlen. Das Finanzamt rechnete die an die M-GmbH gezahlten Entgelte als "Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters" i.S.d. § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewerbeertrag der X-GmbH hinzu. Die X-GmbH wandte dagegen ein, es sei keine stille Beteiligung, sondern ein partiarisches Darlehen vereinbart. Dem folgte das FG nicht.

 

Entscheidung

Die Vertragsauslegung durch das FG kann der BFH nur auf Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze überprüfen. Einen solchen Fehler weist das FG-Urteil nicht auf. Der Vertrag spricht durchgängig von einer Beteiligung; er enthält aber wirtschaftlich sowohl Darlehenselemente, z.B. die Bemessung des Entgelts und ein "Kündigungsaufgeld", als auch Beteiligungselemente, z.B. Zustimmungserfordernisse und den Nachrang bei Insolvenz. Daher widerspricht eine wortlautgetreue Auslegung nicht eindeutig dem Vertragsinhalt. Zwar konterkariert die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 3 GewStG die Steuerbefreiung der M-GmbH nach § 3 Nr. 24 GewStG in gewisser Weise. Die Unabgestimmtheit der beiden Normen kann aber nur der Gesetzgeber auflösen; die Gerichte sind an den Gesetzeswortlaut gebunden, der bei stillen Beteiligungen eine Hinzurechnung vorschreibt.

 

Praxishinweis

Kapitalanlagegesellschaften sind nur dann von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie ihr Engagement auf Beteiligungen beschränken. Sie haben daher Verträge entwickelt, die den Beteiligungscharakter besonders hervorheben. Das Urteil bestätigt, dass dies bei den geförderten Unternehmen stets zur Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG führt.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 19.10.2005, I R 48/04

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