Leitsatz (amtlich)

Renten sind nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewinn auch dann hinzuzurechnen, wenn die Rentenverpflichtung auf einem früheren Erwerbsvorgang beruht und ein späterer Erwerber des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb die von seinem Rechtsvorgänger eingegangene Verpflichtung übernimmt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten ursprünglich die Eheleute G waren. 1977 übernahm S sämtliche Anteile der Gesellschaft und verpflichtete sich, an die Eheleute G als Gesamtberechtigte eine monatliche Rente von 6000 DM zu zahlen. S verstarb 1985 und wurde von seinen Söhnen beerbt. Diese veräußerten am 19.5.1990 ihre Anteile an der Klägerin an die B-GmbH (zu 99 %) und an die O-B.V mit Sitz im Amsterdam (zu 1 %). Zu der Rentenverpflichtung heißt es im Veräußerungsvertrag: Die Käufer werden die N-KG (,Klägerin") veranlassen, die Rentenverpflichtung zugunsten der Frau G in dem in § 5.1 und der Anlage beschriebenen Umfang mit Wirkung vom Stichtag an zur Entlastung der Verkäufer zu übernehmen und die Verkäufer insoweit freizustellen. Die Rentenverpflichtung war bis zum 30.4.1990 in Ergänzungsbilanzen der Söhne des S erfasst worden. Im Jahresabschluss 1990 wurde sie in die Gesamtbilanz der Klägerin eingestellt. Mit Wirkung ab Mai 1990 wurden die laufenden Rentenzahlungen von der Klägerin geleistet. Die Klägerin meinte, bei den "Neugesellschaftern" stehe die an Frau G gezahlte Rente nicht mehr in dem von § 8 Nr. 2 GewStG geforderten Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs. Sie sei daher dem Gewerbeertrag nicht hinzuzurechnen. Dem folgte das Finanzamt nicht. Klage[1] und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat schließt sich der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung an, dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG auch dann vorzunehmen ist, wenn eine Rentenzahlung auf einem früheren Erwerbsvorgang beruht und ein späterer Erwerber des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb die von seinem Rechtsvorgänger gezahlte Verpflichtung übernimmt. Der nach dem Wortlaut des § 8 Nr. 2 GewStG erforderliche Kausalzusammenhang mit einem Betriebs- bzw. Anteilserwerb liegt vor. Die Einbeziehung der auf einem früheren Erwerbsvorgang beruhenden Rentenverpflichtung in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 2 GewStG entspricht auch dem Zweck dieser Norm. Der Grund für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG liegt darin, dass Renten und dauernde Lasten ähnlich wie Zinsen auf Dauerschulden Entgelte für die Überlassung des im Gewerbebetrieb arbeitenden Kapitals darstellen[2]. Demnach ist eine Hinzurechnung auch dann geboten, wenn ein Betriebs- bzw. Anteilserwerber Rentenverpflichtungen übernimmt, die bereits anlässlich einer früheren Betriebs- bzw. Anteilsveräußerung begründet wurden und bisher bei dem Veräußerer zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG führten. Die Rentenzahlungen mindern in gleicher Weise den Gewerbeertrag, unabhängig davon, ob der Betriebsinhaber selbst anlässlich des letzten Erwerbsvorgangs die Rentenverpflichtung eingegangen ist oder ob die Rentenzahlung auf einer Verpflichtung beruht, die anlässlich eines früheren Betriebsübergangs begründet wurde.

Der Hinweis der Klägerin darauf, dass der Objektsteuercharakter der GewSt z.B. hinsichtlich der Berücksichtigung von Gewerbeverlusten durchbrochen wird, indem nach § 10a Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 GewStG für die Berücksichtigung von Verlusten zusätzlich zur Unternehmensidentität auch Unternehmeridentität erforderlich ist, vermag keine andere Auslegung zu rechtfertigen. Diese Durchbrechung des Objektsteuercharakters beruht auf dem eindeutigen Wortlaut des § 10a Satz 3 GewStG. Dagegen hat der Gesetzgeber in § 8 Nr. 2 GewStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags ausdrücklich angeordnet, dass die mit einem Betriebsoder Anteilserwerb zusammenhängenden Renten und dauernden Lasten hinzuzurechnen sind, um so dem Objektsteuercharakter der GewSt Rechnung zu tragen.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 18.1.2001 – IV R 61/00

[1] Vgl. FG Köln, Urteil vom 9.5.2000, 8 K 5114/96, EFG 2000, S. 1405
[2] Vgl.BFH-Urteilvom28.10.1987,IR 126/83,BStBl II1988, S. 70 = INF 1988, S. 111

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