Leitsatz

Erzielt eine Kapitalgesellschaft Erträge aus Dividenden, sind diese bei der Einkommensermittlung nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei. Darunter fallen auch Erträge aus Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, sodass diese bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sind.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hielt Anteilsscheine an 2 Wertpapier-Sondervermögen (Fonds-Anteile); die Beteiligungen lagen jeweils unter 10 %. In 2003 flossen der GmbH aus den Anteilsscheinen 13534 EUR zu, wovon 1198 EUR auf Dividenden entfielen. Davon blieben 1143 EUR (= 95 %) bei der Einkommensermittlung steuerfrei. Diesen Betrag rechnete das Finanzamt jedoch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzu. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH teilt diese Rechtsauffassung. Dividenden bleiben bei der Ermittlung des Ein­­kommens der Kapitalgesellschaft außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Die steuerfreien Gewinnanteile sind aber gewerbesteuerlich wieder hinzuzurechnen, soweit es sich nicht um sog. Schachteldividenden (Beteiligungen ab 10 %) handelt (§ 8 Nr. 5 GewStG).

Diese körperschaftsteuerliche Steuerbefreiung gilt auch für ausgeschüttete oder thesaurierte Gewinnanteile aus Beteiligungen an einem Wertpapier-Sondervermögen (§ 38b Abs. 5 i.V.m. § 40 Abs. 2 KAGG).

Die strittige Frage, ob hierfür bei der Gewerbesteuer ebenfalls eine Hinzurechnung zu erfolgen hat, wird vom BFH bejaht. Denn Erträge aus Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen sind nach § 8 Nr. 5 GewStG den Gewinnanteilen gleichgestellt, auch wenn die Anteilsscheine zivilrechtlich lediglich Miteigentum bzw. Mitgläubigerschaft an den Finanzinstrumenten des Sondervermögens verbriefen. Investmentanleger und Direktanleger werden damit gleichbehandelt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 03.03.2010, I R 109/08.

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