Leitsatz

Der in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erwarb im Jahr 1998 eine Kommanditbeteiligung an der Schiffsbeteiligung GmbH & Co. MS "X" KG (KG). Im Jahr 2004 ging die KG von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG über. Das Finanzamt stellte die Unterschiedsbeträge auf den 31.12.2003 gesondert und einheitlich fest. Mit Kaufvertrag vom 10.7.2006 veräußerte der Steuerpflichtige seinen Kommanditanteil an der KG. Im Feststellungsbescheid 2006 wurde für ihn ein nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelter laufender Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr und ein nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzugerechneter Unterschiedsbetrag als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt. Streitig ist, ob der anteilige Unterschiedsbetrag ein begünstigter Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG ist.

Der BFH entscheidet, dass das Finanzamt zu Recht den anteiligen Unterschiedsbetrag nicht als Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG festgestellt hat. Zum Schluss des letzten der Tonnagebesteuerung vorausgehenden Wirtschaftsjahrs (Übergangsjahr) ist für jedes unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienende Wirtschaftsgut der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert gesondert und – bei Mitunternehmerschaften – einheitlich festzustellen (§ 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG). In Gestalt des Unterschiedsbetrags werden die bei Übergang vom Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) zur Tonnagebesteuerung vorhandenen stillen Reserven eines Wirtschaftsguts offengelegt. Erst später ist der Unterschiedsbetrag in den vom Gesetz genannten Fällen dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 5a Abs. 4 Satz 3 EStG); bei Ausscheiden eines Gesellschafters gilt dies hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils in dem Jahr des Ausscheidens (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG).

Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags ist Folge der Wahl der privilegierenden Tonnagebesteuerung anstelle des regelmäßig zu einer deutlich höheren Steuerlast führenden Betriebsvermögensvergleichs. Für eine noch weiter gehende zusätzliche Steuerbegünstigung im Rahmen der §§ 16, 34 EStG ist kein Raum.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.7.2011, IV R 42/10.

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