Leitsatz

Grundsätzlich geklärt ist auch, dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug eine Rechnung mit hinreichender Beschreibung des Leistungsgegenstands erfordert. Daraus kann sich u.a. ergeben, ob die Leistung für Zwecke verwendbar ist, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (vgl. § 15 Abs. 2 UStG). Verweist eine Rechnung zum Leistungsgegenstand nur auf einen Beratungsvertrag, der seinerseits für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen (Beratung hinsichtlich Beschaffung des Kommanditkapitals, werbliche Aufbereitung des Fonds, Überwachung und Koordination des Vertriebs, Auswahl der Akquisitionsobjekte und Vorbereitung für die steuerliche Beratung) abgeschlossen wurde, ergibt sich aus dieser Bezugnahme keine hinreichende Beschreibung eines Leistungsgegenstandes.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 3.11.2011, V B 48/11, BFH/NV 2012 S. 802

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