1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

§ 83 Abs. 1 GenG sieht als Regelfall vor, dass der bisherige Vorstand die Liquidation übernimmt (geborene Liquidatoren), eine Annahme des Amtes ist nicht erforderlich, der Anstellungsvertrag bleibt unverändert. Der Vorstand ist grundsätzlich zur Tätigkeit als Liquidator bis zum Abschluss der Liquidation oder zur Beendigung des Anstellungsvertrages verpflichtet (vgl. Müller § 83 RN 2 a). Die Auflösung ist kein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Vorstand. Er kann zwar das Amt niederlegen, macht sich dann aber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig (vgl. Scholz/Schmidt § 66 GmbHG RN 6).

Durch Statut kann auch auf andere bestimmte oder eindeutig bestimmbare Personen die Liquidation übertragen werden. Dieses Bestimmungsrecht kann nicht kraft Satzung an ein anderes Organ (z. B. Vorstand, Aufsichtsrat) oder einen Dritten delegiert werden. Nehmen die statuarisch bestimmten Personen das Amt (konkludent) an, so ist damit ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der die übliche Vergütung einer Liquidation beinhaltet (§ 612 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird (vgl. Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 83 RN 3). Liquidatoren können auch eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 83 RN 3). Erhielt der Vorstand bisher eine gewinnabhängige Tantieme und wird er als Liquidator bestellt, so erlischt dieses Recht, wenn es an die Gewinnausschüttung anknüpfte, da eine solche nicht mehr erfolgt (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 83 RN 2). Ist sie ausschüttungsunabhängig, gilt die Regelung u. E. aber weiter.

Die Ernennung durch die Gesellschafterversammlung ist in jedem Fall zulässig, unabhängig von abweichenden Satzungsbestimmungen. Ernennungsbeschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit auch dann, wenn eine andere Person als Vorstand oder in der Satzung bestimmte Person bestellt wird (vgl. Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 83 RN 4; Scholz/Schmidt § 66 GmbHG RN 10). Fraglich ist, ob sich die eG gegenüber dem Vorstand schadensersatzpflichtig macht, wenn sie ihn ohne wichtigen Grund nicht als geborenen Liquidator bestellt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis die neu bestellten Liquidatoren ihre Bestellung annehmen.

In Ausnahmefällen kann auch das Registergericht (§ 10 GenG) Liquidatoren bestellen. Aus wichtigem Grund können der Aufsichtsrat oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Recht kann nicht durch Satzung beschränkt werden; diese kann aber ein niedrigeres Quorum für die Antragsfähigkeit vorsehen. Nicht antragsberechtigt sind andere Liquidatoren oder Gläubiger. Antragsvoraussetzung ist, dass Liquidatoren in erforderlicher Anzahl nicht vorhanden sind oder nach einer angestrebten gerichtlichen Abberufung eines Liquidators dieser Stand erreicht wird.

 

Rz. 2

Ein wichtiger Grund für eine gerichtliche Abberufung liegt vor, wenn ein objektiv begründetes Misstrauen gegen vorhandenen Liquidator dargelegt werden kann (insbesondere fehlende Unparteilichkeit, mangelnde Eignung, erhebliche Streitereien zwischen Liquidatoren; vgl. Riesenhuber in Schmidt/Lutter § 265 AktG RN 9).

Liegen die Voraussetzungen vor, muss das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren bestellen, wobei es nicht an Vorschläge des Antragstellers gebunden ist. Die eG kann die Bestellung durch sofortige und weitere Beschwerde nach § 146 Abs. 2 FGG angreifen. Sie wird hierbei durch die übrigen Liquidatoren, nicht den Aufsichtsrat, vertreten.

In besonderen Fällen kommt als vorläufige Maßnahme auch die gerichtliche Bestellung eines Not-Liquidators in Betracht (§§ 29, 48 BGB; §§ 24, 80 GenG). Antragsberechtigt ist jeder, der unmittelbare Rechtsnachteile durch fehlende Liquidatoren hat (vgl. Müller § 83 RN 13 c; zum Verhältnis Not-Bestellung – ordentliche Bestellung ausführlich Scholz/Schmidt § 66 GmbHG RN 33 ff.).

 

Rz. 3

Bei Kreditgenossenschaften kann die BaFin Bestellung der Liquidatoren durch das Gericht verlangen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 KWG).

 

Rz. 4

Übernimmt nicht der Vorstand die Liquidation, ist der Vertrag mit den Liquidatoren durch den Aufsichtsrat abzuschließen (§ 39). Bei einer gerichtlichen Bestellung gilt der Vertrag hingegen mit der Ernennung als geschlossen (a. A. Haas in Baumbach/Hueck § 66 GmbHG RN 23). Jedenfalls gelten die Regeln für Auslagenersatz und Vergütung gemäß § 265 Abs. 4 AktG entsprechend.

In allen Fällen hat die Registeranmeldung der Liquidatoren (§ 88) nur deklaratorische Bedeutung für die Bestellung. Wie beim Vorstand sind Bestellung und Anstellung (als schuldrechtlicher Vertrag mit eG) zu unterscheiden (vgl. § 24 RN 16 ff.; Scholz/Schmidt § 66 GmbHG RN 50).

2 Abberufung, Amtsniederlegung

 

Rz. 5

Geborene, durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestellte Liquidatoren können mit einfacher Mehrheit durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden. Eine Abberufung ist jederzeit ohne besonderem Grund möglich (vgl. Müller § 83 RN 22). Mit der Abberufung endet die Amtsinhaberschaft der Liquidatoren, nicht aber das Anstellungsverhältnis, das nach den allgemeinen Regeln aufzulös...

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