1 Allgemeines

 

Rz. 1

Durch § 80 Abs. 1 GenG wird die in § 4 GenG enthaltene Reduzierung der Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei Mitglieder berücksichtigt. Überdies regelt § 80 Abs. 1 Satz 2 GenG, dass die Mindestmitgliederzahl nicht durch investierende Mitglieder erreicht werden kann. Investierende Mitglieder bleiben bei der Zählung der Mindestmitglieder gänzlich außer Betracht.

2 Gerichtliche Auflösung

 

Rz. 2

Sinkt die Mitgliederzahl der eG unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von drei Mitgliedern (§ 4 GenG), so wird die eG nicht zwangsläufig aufgelöst. Es bedarf zusätzlich eines Gerichtsbeschlusses. Nur wenn die eG sämtliche Mitglieder verloren hat, erlischt die eG. Anstelle der Liquidation erfolgt eine Abwicklung des Vermögens nach § 1913 BGB (BGHZ 19, 57; Beuthien § 80 RN 1; Müller § 80 RN 2).

 

Rz. 3

Wird der Antrag auf Auflösung nicht binnen sechs Monaten gestellt, hat das Registergericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 GenG gegeben sind. Es ist auf die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung abzustellen. Der Vorstand ist vorher zu hören. Die Sechsmonatsfrist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Geschäftsjahres, da die Mitglieder regelmäßig zu diesem Zeitpunkt ausscheiden; bei Geschäftsguthabenübertragung auf ein anderes Mitglied gilt § 76 GenG. Der gerichtliche Beschluss hat zu unterbleiben, wenn in absehbarer Zeit die Mindestmitgliederzahl wieder erreicht wird.

 

Rz. 4

Die Auflösung ist von sämtlichen Vorstandsmitgliedern beim Registergericht zu beantragen. Die Antragstellung ist nicht zwangsgeldbewehrt (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 80 RN 3; Müller § 80 RN 4a). Der Vorstand haftet dennoch gem. § 34 GenG, wenn die Antragstellung pflichtwidrig unterlassen wird. Eine Antragspflicht entfällt, wenn die Mindestmitgliederzahl in absehbarer Zeit wieder erreicht wird.

3 Rechtsmittel

 

Rz. 5

Gegen den Auflösungsbeschluss kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung nach den §§ 567, 569 ZPO eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich oder ggf. zu Protokoll der Geschäftsstelle zu geben.

 

Rz. 6

Beschwerdeberechtigt ist nur die eG, vertreten durch ihren Vorstand. Erhöht sich bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Anzahl der Mitglieder wieder auf drei, so ist der Beschluss aufzuheben (Beuthien § 80 RN 3; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 80 RN 2). Hilft das Gericht der Beschwerde nicht ab, so kann unter bestimmten Umständen eine Rechtsbeschwerde gem. den §§ 574, 575 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses eingelegt werden.

4 Rechtskraft

 

Rz. 7

Die eG ist aufgelöst, sobald der Auflösungsbeschluss rechtskräftig ist, d. h. mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit der letztinstanzlichen Entscheidung, ohne dass es einer Zustellung bedarf (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 80 RN 4; Beuthien § 80 RN 4; Müller § 80 RN 13). Die Auflösung ist von Amts wegen nach Maßgabe des § 82 GenG in das Genossenschaftsregister einzutragen. Der Eintragung kommt nur deklaratorische Bedeutung zu (Beuthien § 80 RN 4; Müller § 80 RN 14).

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