Rz. 5

Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 43 Abs. 2), soweit das Gesetz keine abweichende Regelung in Form eines ›qualifizierten‹ Mehrheitserfordernisses vorsieht (vgl. §§ 16 Abs. 2, 36 Abs. 3 S. 2, 78 Abs. 1, 79 a Abs. 1, 87 a Abs. 3 S. 1). Die Satzung kann weitere Beschlussgegenstände einem qualifizierten Mehrheitserfordernis unterwerfen (vgl. § 36 Abs. 2 MusterS) oder sonstige Erfordernisse – wie beispielsweise ein Quorum hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung – aufstellen. Dies ist im Geltungsbereich der MusterS bei der Auflösung (§ 36 Abs. 3 MusterS) sowie bei Wohnungsgenossenschaften mit Vertreterversammlung dann der Fall, wenn gem. § 43 a Abs. 7 eine Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung einberufen wird (§ 36 Abs. 5 MusterS). So muss bei der ersten Beschlussfassung hinsichtlich der Auflösung mindestens die Hälfte aller Mitglieder (Vertreter) anwesend sein. Trifft das nicht zu, so ist unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die zur Abschaffung der Vertreterversammlung einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Zehntel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

 

Rz. 6

Im Rahmen der seitens des Gesetzes eröffneten Gestaltungsfreiheit ist es auch möglich, eine höhere als die Dreiviertel-Mehrheit festzusetzen (vgl. § 35 Abs. 4 MusterS) oder einstimmige Beschlussfassung vorzusehen. Allerdings ist es im Lichte des zwingenden Gleichbehandlungsgrundsatzes unzulässig, bestimmten Mitgliedern oder einer Mitgliedergruppe ein ›Vetorecht‹ zuzubilligen. Differenzierungen sind nur in den Grenzen statuarisch begründeter Mehrstimmrechte zulässig (vgl. § 43 Abs. 3). Dagegen ist es möglich, in der Satzung die Anhörung bestimmter (Organ-) Mitglieder oder Dritter vor der Beschlussfassung vorzuschreiben (vgl. § 21 Abs. 5 S. 4 MusterS für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen