Rz. 37

Gegenstand der Feststellungsklage ist der Ausschließungsbeschluss des jeweiligen Genossenschaftsorgans. Soweit – wie im Falle der MusterS – der Beschluss einer genossenschaftsinternen Rechtsmittelinstanz vorliegt, ist dieser Gegenstand der richterlichen Rechtskontrolle. Im gerichtlichen Verfahren kann die Genossenschaft den Ausschluss folglich nur auf solche tatsächlichen Umstände stützen, die dem vorangegangenen Ausschließungsbeschluss zugrunde lagen. Ein ›Nachschieben‹ zusätzlicher Ausschließungsgründe oder eine ›Absicherung‹ des Beschlusses durch die Einführung neuer Tatsachen kommt nicht in Betracht (BGH ZfG 1991, S. 64; BGHZ 45, S. 314 ff., 321; BGHZ 87, S. 337 ff., 345; Bauer § 68 RN 59; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 68 RN 41; Müller § 68 RN 56). Erweisen sich die bisherigen Gründe rechtlich als nicht tragfähig oder deren tatsächliche Grundlagen als nicht beweisbar, so kommt die Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse nur im Rahmen eines erneuten Ausschließungsverfahrens in Betracht.

 

Rz. 38

Im Übrigen unterliegt der Ausschließungsbeschluss in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung. Dies betrifft sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen der Rechtsordnung und der Satzung – insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs – wie auch die materielle Rechtfertigung der Ausschließung als solcher (BGHZ 27, S. 297 ff., 300 f. BGH ZfG 1971, S. 297; BGH ZfG 1972, S. 222; BGH DB 1983, S. 2300 f.; Bauer § 68 RN 59; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 68 RN 41; Müller § 68 RN 56). Es ist folglich Angelegenheit des Gerichts zu überprüfen, ob der seitens der Genossenschaft angegebene Ausschließungsgrund den Ausschluss deckt und ob das zuständige Genossenschaftsorgan die der Ausschließung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände zutreffend gewürdigt hat. Soweit jenseits der tatsächlichen Grundlagen dem zuständigen Genossenschaftsorgan hinsichtlich der Ausschlussentscheidung ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, ist das Gericht allerdings nur befugt zu überprüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten oder überschritten wurden (OLG Hamm NZG 1999, S. 1234; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 68 RN 40).

 

Rz. 39

Soweit das Gericht die Rechtsunwirksamkeit des Ausschlusses feststellt, leben mit Rechtskraft der Entscheidung die gem. Abs. 2 S. 2 (§ 11 Abs. 4 S. 2 MusterS) suspendierten Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds wieder auf. Eine aufgrund des Ausschlusses ausgesprochene Kündigung des Nutzungsverhältnisses ist unwirksam. War das Ausscheiden bereits in die Mitgliederliste eingetragen, so ist diese zu berichtigen. Die während der Suspendierung seitens der Organe der Genossenschaft getroffenen Beschlüsse behalten demgegenüber ihre Gültigkeit. Ein Anfechtungsrecht des zeitweise Ausgeschlossenen besteht nicht. Soweit mit dem (unwirksamen) Ausschluss der Verlust von Organfunktionen verbunden war (vgl. oben 3.4), leben diese jedoch nicht wieder auf. Hier bedarf es in jedem Falle einer erneuten Bestellung (Vorstand, Aufsichtsrat) oder Wiederwahl.

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