Rz. 1

Die Vorschrift dient dem Schutz der Gläubiger und soll eine ordnungsgemäße Liquidation auch zum Schutze der Genossenschaftsmitglieder und ihrer Interessen sicherstellen. Dies ist durch die durch das Insolvenzrecht betrauten Organe wie Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung nicht in vollem Umfang gewährleistet (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 64 c RN 1). Die insolvenzrechtlichen Instrumente haben eine genossenschaftliche Prüfung nicht zum Gegenstand und sind mit einer ganz anderen Zielrichtung mit der Abwicklung befasst. Die Interessen der Genossenschaftsmitglieder des gesamten Genossenschaftswesens kommen bei deren Aufgabenabwicklung zu kurz.

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt klar, dass während der Auflösungsphase die Genossenschaften weiterhin der gesetzlichen Prüfung durch den Prüfungsverband unterliegen. (Beschluss der Generalversammlung § 78, durch Zeitablauf § 79, fehlende Mitgliederzahl § 80, gesetzeswidrige Handlung § 81, Ausscheiden aus dem Prüfungsverband, § 54 a Abs. 2, Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 101, Auflösung wegen Vermögenslosigkeit). Die Prüfungspflicht erlischt grundsätzlich erst mit der Vollbeendigung der Genossenschaft (Beuthien, § 64 c RN 1). Umstritten ist, ob die Betreuungsprüfung mit der endgültigen Abwicklung ihren Zweck verliert (so Bloehs in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs GenG § 64 RN 2; Beuthien, § 64 RN 2; a. A. Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 64 RN 2). Der BGH hat mit Beschluss vom 21.06.2011 entschieden, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls dann keine Pflichtprüfung nach den §§ 53, 55 zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt ist (BGH NGZ 2011,1069).

Nach dem klaren Wortlaut der §§ 53, 54, 64 c GenG ist auch bei einer durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten Genossenschaft deren Mitgliedschaft beim genossenschaftlichen Prüfungsverband und die Unterwerfung unter die Pflichtprüfung erforderlich (siehe hierzu OLG Brandenburg, a. a. O.; Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 64 c RN 2). Gemäß § 64 c GenG i. V. m. § 53 GenG unterliegt die Gemeinschuldnerin als aufgelöste Genossenschaft auch den Prüfungsvorschriften, also gerade auch der Pflichtprüfung. Das Gesetz sieht für die Genossenschaft ausdrücklich keine Befreiung von der Pflichtprüfung vor, also anders als bei den Vorschriften über die Kapitalgesellschaften, die eine Befreiung ermöglichen (§ 71 Abs. 3 GmbHG, § 270 Abs. 3 AktG).

 

Rz. 3

Der Prüfungsverband hat im Rahmen seiner Prüfung darauf zu achten, dass anstelle des Förderzwecks gemäß § 1 nunmehr der Liquidationszweck tritt.

Andererseits kann der Prüfungsverband unter Hinweis auf die Auflösung der Genossenschaft seine Prüfungsleistungen nicht verweigern. Vielmehr normiert § 64 c auch eine Verpflichtung für den Prüfungsverband während des gesamten Liquidationszeitraumes tätig zu werden. Der Prüfungsverband ist allerdings berechtigt, angemessene Vorschüsse für seine Prüfungsleistungen vor Tätigkeitsaufnahme einzufordern (vgl. Erl. zu § 61 RN 3).

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