Rz. 1

Damit der Prüfungsverband berechtigt ist Prüfungen für die Mitgliedsunternehmen durchzuführen, muss die zuständige Verleihungsbehörde ihm das Prüfungsrecht verleihen. Die Verleihung des Prüfungsrechtes stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar.

 

Rz. 2

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) war für die Landesbehörde, die für die Verleihung des Prüfungsrechts und die Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände zuständig ist, die einheitliche Bezeichnung ›Aufsichtsbehörde‹ eingeführt worden (BT-Drucks. 16/10067, S. 107). Das ist regelmäßig das Wirtschaftsministerium des Landes, in dem der Prüfungsverband seinen Sitz hat. Diese Ressortzuständigkeit ist jedoch nicht zwingend; das Landesrecht kann jede Behörde bestimmen, die die Qualität einer obersten Landesbehörde (Müller, § 63 RN 3) bzw. Aufsichtsbehörde hat. Auch wenn sich der Tätigkeitsbereich über das Landesgebiet hinaus auf ein weiteres oder gar mehrere Landesgebiete erstreckt, bleibt es bei der ausschließlichen Zuständigkeit des Landes, in dem der Prüfungsverband seinen Sitz hat.

 

Rz. 3

Durch die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) neu geschaffene Ermächtigung in den Sätzen 2 und 3 wird für die Länder die Möglichkeit eröffnet, die in Satz 1 und § 64 Abs. 1 geregelte Zuständigkeit auf eine andere Behörde zu delegieren oder über Landesgrenzen hinweg zu konzentrieren. Dies soll auch in Zukunft die Effektivität der Aufgabenwahrnehmung gewährleisten (BT-Drucks. 16/10067, S. 107).

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