Rz. 7

Anstelle oder neben der Prokura kann die Genossenschaft zum Zwecke der Bevollmächtigung auch Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) erteilen. Eine Eintragung im Genossenschaftsregister kommt insoweit nicht in Betracht. Zur Erteilung von Handlungsvollmacht sind neben dem Vorstand auch die rechtsgeschäftlichen Vertreter – beispielsweise Prokuristen – in vertretungsberechtigter Zahl befugt. Die Handlungsvollmacht kann sowohl als Generalhandlungsvollmacht – für den gesamten Geschäftsbetrieb der Genossenschaft –, als Art- oder Gattungsvollmacht – für bestimmte Geschäftsbereiche – als auch im Wege der Einzel- oder Spezialvollmacht für die Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie erstreckt sich – abweichend von der Prokura – ›auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes der Genossenschaft oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt‹ (§ 54 Abs. 1 Hs. 2 HGB).

 

Rz. 8

Allerdings scheidet die Erteilung einer unwiderruflichen Generalhandlungsvollmacht aus, da hierdurch dem Bevollmächtigten eine vom Einfluss des Vorstandes unabhängige Stellung eingeräumt würde. Dies ist mit den Leitungsstrukturen des Genossenschaftsrechts nicht zu vereinbaren (Müller § 42 RN 5). Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen sowie zur Prozessführung ist ein Handlungsbevollmächtigter nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis gesondert erteilt wurde (§ 54 Abs. 2 HGB). Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. (§ 54 Abs. 3 HGB).

 

Rz. 9

Möglich ist auch die – widerrufliche – Erteilung einer Generalvollmacht für alle Geschäfte und Rechtshandlungen im Namen der Genossenschaft, bei denen im Lichte der Leitungsverfassung der Genossenschaft eine Stellvertretung zulässig ist (Bauer § 42 RN 43 ff.; Müller § 42 RN 5; MünchKommHGB/Krebs Vor § 48 RN 74 ff.). Diese reicht weiter als die Prokura oder die – deutlich zu unterscheidende – Generalhandlungsvollmacht, erstreckt sich jedoch nicht auf organschaftliche Vertretungshandlungen (Bauer § 42 RN 43, 44) wie die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister gem. § 157.

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