Rz. 6

Der Prokurist hat bei der Vornahme schriftlicher Erklärungen ›in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.‹ (§ 51 HGB). Üblicherweise geschieht dies durch die Abkürzung ›ppa‹. Hierbei handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift zur Sicherung der Transparenz im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Eine Missachtung der Bestimmung lässt folglich die Wirksamkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts unberührt. Eine Zeichnung der Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Registergericht, wie sie durch § 53 Abs. 2 HGB a. F. vorgesehen war, ist nicht mehr geboten. Die Bestimmung wurde mit dem Inkrafttreten des EHUG vom 10.11.2006 (BGBl. I, S. 2553) mit Wirkung zum 01.01.2007 aufgehoben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen