1 Zur Funktion der Firma

 

Rz. 1

Die Firma ist der Name des Kaufmanns, ›unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.‹ (§ 17 Abs. 1 HGB). Gem. § 17 Abs. 2 GenG ›gelten die Genossenschaften als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs‹. Die handelsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Firmenrechts (§§ 18 ff. HGB) finden somit auf die Genossenschaft uneingeschränkte Anwendung.

 

Rz. 2

Wie jeder Name, so dient auch die Firma der Genossenschaft der Individualisierung und damit der Kennzeichnung des benannten Rechtsträgers, d. h. der eG als juristischer Person (§ 17 Abs. 1) und Inhaberin (Trägerin) des von ihr betriebenen Unternehmens, sowie der Unterscheidung gegenüber Dritten. Anders als natürliche Personen kann die Genossenschaft im rechtsgeschäftlichen Verkehr neben ihrer Firma keine weitere Unternehmenskennzeichnung führen. Sie muss und kann folglich nur unter ihrer Firma handeln, Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und verklagt werden (vgl. § 17 Abs. 2 HGB). Errichtet die Genossenschaft eine – rechtlich unselbstständige – Zweigniederlassung, so ist deren Firma ein Zusatz beizufügen, der auf die Eigenschaft einer Zweigniederlassung hinweist (vgl. § 14 RN 8). Demgegenüber unterliegen rechtlich selbstständige ›Tochtergesellschaften‹, d. h. Beteiligungen gem. § 1 Abs. 2, den allgemeinen Bestimmungen über die Firmenbildung, wie sie auf die jeweils gewählte Rechtsform Anwendung finden.

 

Rz. 3

Die Firma der Genossenschaft ist gem. § 6 Nr. 1 zwingender und unverzichtbarer Bestandteil der Satzung. Eine Firmenänderung setzt somit notwendig eine Änderung der Satzung mit qualifizierter Mehrheit voraus (§ 16 Abs. 4).

2 Grundsätze der Firmenbildung

2.1 Kein Gebot einer Sachfirma

 

Rz. 4

Durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22.06.1998 (BGBl. I S. 1474) ist das ursprünglich gem. § 3 Abs. 1 a. F. bestehende Gebot einer Sachfirma entfallen. Die Genossenschaft ist folglich nicht verpflichtet, die Firma ausschließlich dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Vielmehr kommen neben einer Sach- oder Personenfirma auch reine Phantasiebezeichnungen in Betracht. Es kommt somit alleine darauf an, ob der gewählten Bezeichnung im Verkehr Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommt (§ 18 Abs. 1 HGB). Maßgebende Kriterien der Firmenbildung sind hierbei die Grundsätze der Firmenwahrheit und der Firmenausschließlichkeit.

2.2 Der Grundsatz der Firmenwahrheit

 

Rz. 5

Die entscheidende gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Firmenwahrheit findet sich im Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB. Danach darf die Firma ›keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen‹. So kommt eine geographische Bezugnahme in der Firma einer Wohnungsgenossenschaft (Berliner Wohnungsbaugesellschaft) nur dort in Betracht, wo dem Unternehmen in dem bezeichneten Gebiet eine gegenüber den Mitbewerbern herausgehobene Marktstellung zukommt (KG NJW 1964, S. 819; BGH GRUR 1975, S. 380 f.; OLG Düsseldorf GRUR 1980, S. 315).

2.3 Der Rechtsformzusatz

 

Rz. 6

Gem. § 3 S. 1 muss die Firma – auch wenn sie nach der Übernahme eines anderen Unternehmens oder infolge einer Umwandlung fortgeführt wird – in jedem Falle die Bezeichnung ›eingetragene Genossenschaft‹ oder die Abkürzung ›eG‹ enthalten. Dieser Rechtsformzusatz ist zwingend. Er muss zudem auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, enthalten sein (vgl. § 25 a GenG). Befindet sich die Genossenschaft in Liquidation, so ist gem. § 85 Abs. 3 der Firma ein entsprechender Zusatz (›in Liquidation‹, ›i. L.‹) anzufügen.

 

Rz. 7

Fehlt der geforderte Rechtsformhinweis, so haften die natürlichen Personen, die dem gutgläubigen Vertragspartner als Unternehmensinhaber erscheinen, nach Rechtsscheingrundsätzen persönlich, sofern ihnen der Vertrauenstatbestand zurechenbar ist (BGHZ 64, S. 11 ff. – zur GmbH). Daneben tritt eine Haftung der Vertreter – seien diese Vorstandsmitglieder oder Angestellte –, wenn diese durch den fehlenden Hinweis gem. § 3 Abs. 1 GenG den Anschein erwecken, die Inhaber der Gesellschaft seien unbeschränkt haftende natürliche Personen (BGH NJW 1981, S. 2569 f.; BGH NJW 1991, S. 2627 ff. mit Anm. Canaris – zur GmbH). Dies gilt selbst bei Verwendung einer Sachfirma ohne Hinweis auf bestimmte Personen (BGH, a. a. O.). Allerdings kommt die Rechtsscheinhaftung grundsätzlich nur bei schriftlichen Erklärungen – beispielsweise auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen oder Vertragsunterlagen – in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP 1996, S. 1511 ff.) sind mündliche Erklärungen regelmäßig nicht geeignet, eine entsprechende Einstandspflicht der handelnden Vertreter auszulösen.

2.4 Hinweis auf die Nachschusspflicht

 

Rz. 8

Die durch die Genossenschaftsnovelle 1973 eingeführte und im Rahmen der Genossenschaftsreform 2006 wieder aufgehobene Regelung des § 3 Abs. 2 untersagte es der Genossenschaft, durch einen entsprechenden Firmenzusatz auf eine bestehende Nachschusspflicht ihrer Mitglieder hinzuweisen. Der Sinn dieser Regelung war von jeher zweifelhaft, zumal nicht erkennbar ist, welche berechtigten Interessen anderer Marktteilnehmer ...

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