1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 21 Abs. 1 GenG postuliert den Grundsatz, dass die Geschäftsguthaben der Mitglieder, aus Gründen des Gläubigerschutzes, nicht verzinst werden dürfen. Ausgenommen sind hiervon nur diejenigen Zinszahlungen, die aufgrund der Regelung des § 21 a GenG gezahlt werden.

2 Verzinsungsverbot

 

Rz. 2

Zinsen sind alle Zahlungen, die unabhängig vom Betriebsergebnis und ohne Beschluss der Generalversammlung geleistet werden. Dividenden sind keine verbotenen Zinszahlungen, da diese aus den erzielten Gewinnen der Genossenschaft gezahlt werden. Andere Leistungen, wie z. B. Darlehen, stille Beteiligungen, die Verzinsung von Genussrechtskapital sowie Spareinlagen, fallen nicht unter das Verzinsungsverbot des § 21 GenG (Bauer § 21 RN 3; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 21 RN 1; Müller § 21 RN 1 a). Wird entgegen des Verzinsungsverbots dennoch ein Zinsversprechen abgegeben, so ist dieses nach § 134 BGB nichtig (Bauer § 21 RN 6; Beuthien § 21 RN 3). Verbotene Zinszahlungen kann die eG zurückverlangen.

3 Rückgriffsverbot

 

Rz. 3

Im Falle der Verlustzuweisung regelt § 21 Abs. 2 GenG das Rückgriffsverbot der Mitglieder untereinander. Die Regelung ist nicht abdingbar und soll insoweit verhindern, dass einzelne Mitglieder mittelbar über ihre gesetzlichen oder satzungsmäßigen Einzahlungspflichten hinaus in Anspruch genommen werden (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 21 RN 3; Beuthien § 21 RN 4; Müller § 21 RN 4).

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