1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelungen des § 19 GenG gelten für die Gewinn- und Verlustverteilung während des Bestehens der eG. Nach Auflösung der eG (§§ 78 ff. GenG) erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung im Rahmen der Vermögensverteilung (§ 91 GenG). Nach § 48 Abs. 1 GenG hat zwingend die General- bzw. Vertreterversammlung – in den Grenzen des § 20 GenG – über die Verteilung des gesamten Jahresüberschusses zu beschließen.

 

Rz. 2

Soweit die Satzung keine Vorgaben enthält, gilt hinsichtlich der Gewinn- bzw. Verlustverteilung die Norm des § 19 Abs. 1 GenG. Nur bei entsprechender Satzungsbestimmung kann die Generalversammlung eine andere Verteilung vornehmen. Die Festlegung eines allgemeinen Maßstabs ist ausreichend. Die konkrete Höhe, in der Regel ein Prozentsatz des jeweiligen Geschäftsguthabens, wird sodann durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Satzung kann aber auch bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird.

2 Gewinnverteilung

 

Rz. 3

Der Gewinn, der auf die Mitglieder verteilt werden kann (Bilanzgewinn), ergibt sich aus dem Jahresüberschuss zuzüglich eines bestehenden Gewinnvortrags aus dem Vorjahr, zuzüglich Rücklagenauflösungen abzüglich eines bestehenden Verlustvortrags aus dem Vorjahr abzüglich der Rücklagenzuführungen aufgrund statutarischer Regelungen. Ein Anspruch auf Verteilung des Gewinns besteht nicht (Beuthien § 19 RN 5). Die Satzung kann eine Gewinnausschüttung auch ganz oder teilweise ausschließen (vgl. § 20 GenG).

 

Rz. 4

Bei der gesetzlichen Regelung der Gewinnzuweisung wird bei der Verteilung zwischen dem ersten Geschäftsjahr der eG und den Folgejahren unterschieden. Im ersten Geschäftsjahr erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnis der von den Mitgliedern auf den Geschäftsanteil geleisteten Einlagen. Für die weiteren Jahre ist das Geschäftsguthaben zum Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahrs – unter Berücksichtigung der im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Gewinnzu- oder Verlustabschreibungen – maßgeblich. Während des Geschäftsjahrs geleistete Einzahlungen bleiben unberücksichtigt (Beuthien § 19 RN 6). Neu eingetretene Mitglieder nehmen daher im ersten Jahr ihrer Zugehörigkeit an der Gewinn- und Verlustverteilung nicht teil (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 19 RN 7). Bei der Verteilung auf die Mitglieder sind all jene Mitglieder zu berücksichtigen, die bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs, für das der Gewinn verteilt wird, Mitglieder der eG waren. Dabei ist unbeachtlich, ob ein Mitglied zu diesem Zeitpunkt aus der eG in Folge einer Kündigung oder eines Ausschlusses ausscheidet.

 

Rz. 5

Die Gewinnzuschreibung erfolgt zunächst durch Zuschreibungen auf das Geschäftsguthaben, bis der Geschäftsanteil voll einbezahlt ist. Eine Zuschreibung über diesen Betrag hinaus ist nicht möglich. Die Satzung kann vorsehen, dass der Gewinn auch vor Erreichen des Geschäftsanteils ganz oder teilweise an die Mitglieder ausbezahlt wird. Die General- bzw. Vertreterversammlung kann durch die Satzung ermächtigt werden, den auszuzahlenden Betrag zu bestimmen. Wurde das Geschäftsguthaben durch die Verlustabschreibung gemindert, muss zwingend erst wieder der vor der Verlustabschreibung bestehende Stand des Geschäftsguthabens erreicht werden, bevor Auszahlungen möglich sind. Hiervon kann auch die Satzung nicht abweichen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 GenG); ein anderslautender Gewinnverteilungsbeschluss wäre nichtig. Der auszuschüttende Gewinnanteil wird in der Praxis vielfach so bemessen, dass die eG ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Zweckbestimmung dauerhaft erfüllen und ausreichende Rücklagen bilden kann. Die Aufspaltung der Dividende für Pflichtanteile und zusätzliche Anteile kann einen zusätzlichen Anreiz zur Eigenkapitalbildung geben und ist zulässig.

 

Rz. 6

Ein einklagbarer Anspruch auf die Auszahlung des Gewinnanteils entsteht erst mit dem Verteilungsbeschluss der Generalversammlung (§ 48 GenG). Der Anspruch auf Feststellung des reinen Gewinns und des zur Verteilung kommenden Betrags ist kein einklagbares Sonderrecht des einzelnen Mitglieds. Der durch den Gewinnverteilungsbeschluss entstehende Rechtsanspruch auf die Gewinnausschüttung kann abgetreten, verpfändet und auch gepfändet werden, da es sich um kein Sonderrecht handelt, sondern um ein von der Mitgliedschaft loslösbares Gläubigerrecht (RGZ 87, 386). Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Vor der Feststellung der Bilanz durch die Generalversammlung sind Zahlungen auf den Gewinnanteil – z. B. in Form einer Abschlagszahlung – unzulässig, auch wenn die General- bzw. Vertreterversammlung diese beschließt (Beuthien § 19 RN 5; Müller § 19 RN 10). Sind Gewinnauszahlungen geleistet worden, obwohl keine Ausschüttung hätte stattfinden dürfen, z. B. wegen einer unrichtigen Bilanz, so können diese nach § 812 BGB und aufgrund der mitgliedschaftlichen Treuepflicht zurückverlangt werden (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weid­müller § 19 RN 11; Beuthien § 19 RN 8).

3 Verlustverteilung

 

Rz. 7

Die Verlustverteilung ist den gleichen Regeln unterworfen, die für die Gewinnverteilung gelte...

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